Das Wichtigst: Seit dem 1. Juli 2026 ist die einjährige Karenzzeit für Vermögen entfallen. Das Jobcenter prüft Ihr Vermögen jetzt vom ersten Tag des Leistungsbezugs an. An die Stelle der früheren 40.000 Euro treten altersabhängige Freibeträge zwischen 5.000 und 20.000 Euro pro Person. Selbst genutztes Wohneigentum, ein angemessenes Auto und Altersvorsorge bleiben weiterhin unangetastet. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gilt bis zu deren Ende noch das alte Recht.
Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat
Mit dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz wurde § 12 SGB II grundlegend neu gefasst. Zwei Änderungen wirken sich unmittelbar auf Ihr Erspartes aus: Die Karenzzeit ist ersatzlos gestrichen, und die Freibeträge richten sich jetzt nach dem Lebensalter statt nach der Bezugsdauer.
| Sachverhalt | Bis 30.06.2026 | Seit 01.07.2026 |
|---|---|---|
| Vermögensprüfung | erst nach einem Jahr | ab dem ersten Tag |
| Erste Person, erstes Jahr | 40.000 € | je nach Alter 5.000–20.000 € |
| Weitere Personen, erstes Jahr | je 15.000 € | je nach Alter 5.000–20.000 € |
| Nach dem ersten Jahr | 15.000 € je Person | unverändert altersabhängig |
| Selbst genutztes Wohneigentum | ein Jahr geschützt | weiterhin ein Jahr geschützt |
Die Freibeträge nach Alter
Nach § 12 Abs. 2 SGB II steht jeder Person in der Bedarfsgemeinschaft ein eigener Freibetrag zu. Maßgeblich ist das Lebensalter im jeweiligen Bedarfsmonat:
| Alter | Geschütztes Vermögen je Person |
|---|---|
| bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5.000 € |
| ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 € |
| ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 € |
| ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 € |
Der höhere Freibetrag greift ab Beginn des Monats, in dem Sie die jeweilige Altersgrenze erreichen – nicht erst im Folgemonat. Wer im März 51 wird, hat also bereits für den gesamten März 20.000 Euro geschützt.
Zwei Punkte, die in Bescheiden regelmäßig falsch umgesetzt werden: Die Freibeträge gelten pro Person, nicht pro Haushalt. Und nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden auf andere Personen der Bedarfsgemeinschaft übertragen. Hat Ihr Kind kein eigenes Vermögen, schützt sein Freibetrag also Ihr Guthaben mit.
Beispielrechnung: Ein Paar, 45 und 38 Jahre alt, mit einem achtjährigen Kind. Die Freibeträge betragen 12.500 Euro, 10.000 Euro und 5.000 Euro – zusammen 27.500 Euro. Liegt das gesamte Vermögen der Bedarfsgemeinschaft darunter, wird nichts angerechnet, unabhängig davon, wem das Geld gehört.
Was unabhängig vom Freibetrag geschützt bleibt
Die Altersfreibeträge gelten nur für Vermögen, das überhaupt angerechnet werden darf. Eine ganze Reihe von Vermögenswerten bleibt nach § 12 Abs. 1 SGB II von vornherein außen vor und zählt nicht gegen den Freibetrag:
- Angemessener Hausrat – Möbel, Geräte, Einrichtung. Maßstab sind die Lebensumstände während des Leistungsbezugs.
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person in der Bedarfsgemeinschaft. Die Angemessenheit wird vermutet, wenn Sie das im Antrag erklären – das Jobcenter muss das Gegenteil belegen.
- Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sowie staatlich geförderte Altersvorsorge, etwa Riester.
- Weitere Altersvorsorge Selbstständiger, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet ist – gestaffelt nach Jahren ohne Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
- Selbst genutztes Wohneigentum bis 140 Quadratmeter beim Haus und 130 Quadratmeter bei der Eigentumswohnung. Ab der fünften Person im Haushalt kommen je 20 Quadratmeter hinzu.
- Rücklagen für barrierefreies Wohneigentum, wenn es Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigen dienen soll.
- Sachen und Rechte, deren Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde – die Auffangklausel für Einzelfälle.
Beim selbst genutzten Wohneigentum gilt zusätzlich eine eigene Karenzzeit: Im ersten Jahr des Leistungsbezugs bleibt es unabhängig von seiner Größe geschützt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Erst danach greifen die Quadratmetergrenzen.
Wann das neue Recht für Sie greift
Das ist der Punkt, an dem die meisten Missverständnisse entstehen. Nach § 65a Abs. 1 SGB II gilt für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, bis zu deren Ende noch die alte Fassung des § 12 SGB II.
Entscheidend ist nicht das Datum Ihres Bescheids und auch nicht das heutige Datum, sondern der Beginn des Bewilligungszeitraums. Wer beispielsweise im Februar 2026 für zwölf Monate bewilligt bekommen hat, fällt erst ab Februar 2027 unter die neuen Freibeträge. Bis dahin gelten die alten Werte weiter.
Praktisch heißt das: Prüfen Sie im Bescheid zuerst, für welchen Zeitraum bewilligt wurde. Wie Sie einen Bescheid systematisch durchgehen, erklärt der Ratgeber Jobcenter-Bescheid prüfen.
Was das Jobcenter prüfen darf – und was nicht
Vermögen wird mit dem Verkehrswert angesetzt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung oder Weiterbewilligung, bei später erworbenem Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs (§ 12 Abs. 3 SGB II). Kursverluste nach der Antragstellung wirken sich also nicht rückwirkend aus.
Für die Vermögensangaben gibt es die Anlage VM. Kontoauszüge der letzten drei Monate werden regelmäßig verlangt; Verwendungszwecke, die auf Gesundheitsdaten, Religionszugehörigkeit oder politische Einstellungen schließen lassen, dürfen Sie schwärzen. Der Betrag und das Datum müssen lesbar bleiben.
Wichtig ist außerdem: Vermögen muss tatsächlich verwertbar sein. Ein Miterbenanteil, der sich nicht verkaufen lässt, eine gesperrte Lebensversicherung oder ein Grundstück mit Nießbrauch zählen nicht ohne Weiteres. Rechnet das Jobcenter solche Positionen an, ist das ein konkreter Ansatzpunkt für einen Widerspruch. Ändert sich Ihr Vermögen während des Bezugs, müssen Sie das melden – dafür gibt es eine Vorlage zur Änderungsmitteilung.
Ist die Widerspruchsfrist von einem Monat bereits abgelaufen, bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Damit lassen sich fehlerhafte Bescheide auch nachträglich korrigieren.
Sie beziehen bereits Leistungen?
Neben dem Regelsatz gibt es Mehrbedarfe und Einmalleistungen, die das Jobcenter nur auf Antrag zahlt. Der Anspruchs-Check zeigt in unter zwei Minuten, was Ihnen zusätzlich zusteht.
Häufige Fragen zum Schonvermögen
Muss ich mein Erspartes aufbrauchen, bevor ich Grundsicherungsgeld bekomme?
Nur den Teil, der über Ihrem Freibetrag liegt. Je nach Alter sind zwischen 5.000 und 20.000 Euro pro Person geschützt, dazu kommen Hausrat, ein angemessenes Auto, Altersvorsorge und selbst genutztes Wohneigentum. Erst darüber hinausgehendes verwertbares Vermögen müssen Sie einsetzen.
Zählt das Sparbuch meines Kindes mit?
Ja, das Vermögen aller Personen der Bedarfsgemeinschaft wird zusammengerechnet. Gleichzeitig hat aber auch jedes Kind einen eigenen Freibetrag von 5.000 Euro. Hat das Kind kein eigenes Vermögen, schützt sein Freibetrag das Guthaben der Eltern mit.
Wird mein Auto angerechnet?
Ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person in der Bedarfsgemeinschaft bleibt geschützt. Die Angemessenheit wird vermutet, wenn Sie das im Antrag erklären. Zweifelt das Jobcenter daran, muss es das begründen.
Ich beziehe schon seit 2025 Leistungen. Gelten die neuen Freibeträge sofort?
Nein. Nach § 65a Abs. 1 SGB II gilt für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, bis zu deren Ende noch das alte Recht. Erst im nächsten Bewilligungszeitraum greifen die altersabhängigen Freibeträge.
Muss ich mein Haus verkaufen?
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs bleibt selbst genutztes Wohneigentum unabhängig von seiner Größe geschützt. Danach gelten 140 Quadratmeter beim Haus und 130 Quadratmeter bei der Eigentumswohnung, jeweils zuzüglich 20 Quadratmeter ab der fünften Person im Haushalt. Größere Flächen sind anzuerkennen, wenn die Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde.
Darf ich Kontoauszüge schwärzen?
Verwendungszwecke, die auf Gesundheitsdaten, Religionszugehörigkeit oder politische Einstellungen schließen lassen, dürfen Sie unkenntlich machen. Betrag und Datum müssen jedoch lesbar bleiben, da das Jobcenter sonst die Hilfebedürftigkeit nicht prüfen kann.
Keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Verbindlich ist immer die Auskunft Ihres zuständigen Jobcenters. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an eine Sozialberatungsstelle, einen Sozialverband oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt für Sozialrecht.
Stand: 8. September 2026 · Quellen: §§ 12, 22, 65a SGB II in der Fassung des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107), § 44 SGB X, Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB II (Stand 01.07.2026).