Das Wichtigste in Kürze: Seit dem 1. Juli 2026 gilt beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ein einheitlicher Kürzungssatz von 30 Prozent des Regelbedarfs – die alte Staffelung 10/20/30 Prozent ist weggefallen. Bei einer Pflichtverletzung dauert die Kürzung drei Monate, bei einem wiederholten Meldeversäumnis einen Monat. Das erste versäumte Meldedatum bleibt weiterhin folgenlos. Wer drei Termine hintereinander versäumt, verliert den Regelbedarf vollständig. Gegen jeden Sanktionsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat
Mit dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz wurde das Sanktionsrecht neu gefasst. Die Änderungen betreffen nicht nur die Höhe der Kürzungen, sondern auch die Systematik dahinter. Ein Überblick über die wichtigsten Punkte:
- Eigenbemühungen nicht nachweisen – wenn die Agentur für Arbeit Bewerbungsnachweise gefordert hat und diese ausbleiben
- Zumutbare Arbeit oder Ausbildung ablehnen, nicht fortführen oder deren Anbahnung durch das eigene Verhalten verhindern
- Eingliederungsmaßnahme, Integrationskurs oder Deutschsprachförderung nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben
- Einkommen oder Vermögen absichtlich vermindern, um Leistungen zu erhalten oder zu erhöhen
- Unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen trotz Belehrung
- Sperrzeit nach dem SGB III, wegen der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist
Wichtig für laufende Fälle: Nach der Übergangsregelung des § 65a SGB II gilt für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, noch das alte Recht. Wenn Sie einen Sanktionsbescheid erhalten, prüfen Sie deshalb zuerst das Datum des vorgeworfenen Verhaltens – nicht das Datum des Bescheids.
Beispielrechnung: Bei Regelbedarfsstufe 1 (563 Euro für Alleinstehende) bedeutet eine Kürzung um 30 Prozent einen Abzug von 168,90 Euro monatlich. Über drei Monate summiert sich das auf 506,70 Euro. Die Kosten für Unterkunft und Heizung bleiben davon unberührt.
Die Kürzung lässt sich vorzeitig beenden
Nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II ist eine Minderung aufzuheben, sobald Sie Ihre Pflicht nachträglich erfüllen oder sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, dies künftig zu tun. Die Kürzung muss allerdings mindestens einen Monat gelaufen sein. Wer also im ersten Monat einlenkt, verkürzt die Sanktion von drei Monaten auf einen. Diese Möglichkeit wird in Sanktionsbescheiden häufig nur beiläufig erwähnt.
Meldeversäumnisse: Das erste Mal bleibt folgenlos
Verpassen Sie einen Termin beim Jobcenter oder eine ärztliche beziehungsweise psychologische Untersuchung, greift § 32 SGB II. Der Wortlaut ist hier entscheidend: Gekürzt wird, wenn Sie einer Meldeaufforderung wiederholt nicht nachkommen. Das erste Meldeversäumnis löst also keine Leistungsminderung aus.
Ab dem zweiten Versäumnis werden 30 Prozent des Regelbedarfs abgezogen – aber nur für einen Monat, nicht für drei. Auch hier gilt: Wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen können, entfällt die Kürzung.
Wenn Sie einen Termin absehbar nicht wahrnehmen können, sagen Sie ihn vorher schriftlich ab. Dafür gibt es eine kostenlose Vorlage zum Absagen eines Meldetermins. Was passiert, wenn der Termin bereits verstrichen ist, erklärt der Ratgeber Jobcenter-Termin verpasst.
Drei versäumte Termine: der vollständige Leistungsentzug
Der schärfste Eingriff des neuen Rechts steht nicht im Sanktionskapitel, sondern in § 7b Abs. 4 SGB II bei der Erreichbarkeit. Wer trotz Rechtsfolgenbelehrung drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, gilt als nicht erreichbar – und der Leistungsanspruch entfällt.
Der Ablauf im Einzelnen:
- Ab dem Monat nach Feststellung des dritten versäumten Termins entfällt der Anspruch.
- Für einen Kalendermonat wird Grundsicherungsgeld noch ohne die Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs gezahlt – Unterkunft und Heizung laufen also zunächst weiter.
- Melden Sie sich innerhalb dieses Monats persönlich beim Jobcenter, gelten Sie rückwirkend als durchgehend erreichbar. Es bleibt dann bei einer Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent (§ 32 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
- Melden Sie sich nicht, gilt die Nichterreichbarkeit bis zum Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums – dann entfallen auch die Unterkunftskosten.
Der schärfste Eingriff des neuen Rechts steht nicht im Sanktionskapitel, sondern in § 7b Abs. 4 SGB II bei der Erreichbarkeit. Wer trotz Rechtsfolgenbelehrung drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, gilt als nicht erreichbar – und der Leistungsanspruch entfällt.
Der Ablauf im Einzelnen:
Verweigerte Arbeitsaufnahme: Regelbedarf entfällt
Nach § 31a Abs. 7 SGB II entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs vollständig, wenn Sie eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Das Gesetz knüpft das an zwei enge Voraussetzungen: Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein, und sie muss willentlich verweigert werden. Eine abgesagte Bewerbung oder ein nicht zustande gekommenes Vorstellungsgespräch erfüllen das nicht.
Auch hier bleiben die Unterkunftskosten erhalten – sie werden dann allerdings direkt an den Vermieter überwiesen. Die Minderung wird nach einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber nach zwei Monaten (§ 31b Abs. 3 SGB II).
Diese Grenzen muss das Jobcenter einhalten
Auch das verschärfte Sanktionsrecht kennt harte Schranken. Prüfen Sie jeden Sanktionsbescheid gegen diese Punkte:
- Deckel bei 30 Prozent: Auch bei mehreren gleichzeitig laufenden Sanktionen darf die Kürzung insgesamt 30 Prozent des Regelbedarfs nicht überschreiten (§ 31a Abs. 4 Satz 1).
- Unterkunft und Heizung sind geschützt: Die rechnerischen Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden (§ 31a Abs. 4 Satz 2).
- Ein-Euro-Regel: Würde sich rechnerisch gar kein Auszahlungsanspruch mehr ergeben, wird für die Dauer der Minderung monatlich ein Euro bewilligt (§ 31a Abs. 4 Satz 3). Das ist keine Formalie – daran hängt der Fortbestand der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Härtefallklausel: Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (§ 31a Abs. 3).
- Sechs-Monats-Frist: Die Minderung darf nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung festgestellt werden (§ 31b Abs. 1 Satz 3).
- Rechtsfolgenbelehrung: Ohne vorherige schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen – oder nachweisliche Kenntnis davon – ist keine Sanktion möglich.
- Anhörung: Auf Verlangen soll die Anhörung persönlich erfolgen. Bei bekannten psychischen Erkrankungen und beim dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnis soll das Jobcenter von sich aus eine persönliche Anhörung anbieten (§ 31a Abs. 2).
Ein Punkt, der oft übersehen wird: Während einer laufenden Minderung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (§ 31b Abs. 4). Der Weg zum Sozialamt ist während der Sanktion also versperrt.
Der wichtige Grund – die stärkste Verteidigung
Sowohl bei Pflichtverletzungen als auch bei Meldeversäumnissen entfällt die Sanktion, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen. Das Gesetz definiert nicht abschließend, was darunterfällt. In der Praxis anerkannt sind unter anderem:
- Krankheit, belegt durch ärztliche Bescheinigung – auch ohne förmliche Arbeitsunfähigkeit
- Betreuung eines erkrankten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
- Ein anderer, vorrangiger Termin, etwa ein Vorstellungsgespräch oder ein Gerichtstermin
- Die Einladung ist nachweislich nicht angekommen
- Fehlende oder unverständliche Rechtsfolgenbelehrung
- Unzumutbarkeit der Arbeit nach § 10 SGB II, etwa wegen Kinderbetreuung oder gesundheitlicher Einschränkungen
Entscheidend ist das Wort nachweisen. Eine mündliche Erklärung am Telefon reicht in der Regel nicht. Reichen Sie Belege schriftlich ein und behalten Sie eine Kopie mit Eingangsnachweis.
Sie haben einen Sanktionsbescheid erhalten – was jetzt?
Gegen jeden Sanktionsbescheid können Sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist kostenlos, formfrei und erfordert keinen Anwalt. Eine fertige Vorlage für den Widerspruch gegen eine Sanktion steht als Word-Datei zum Download bereit; wie das Verfahren insgesamt abläuft, erklärt der Ratgeber Widerspruch beim Jobcenter einlegen.
Der Widerspruch stoppt die Kürzung allerdings nicht. Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der eine Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt, keine aufschiebende Wirkung. Das Geld wird also zunächst gekürzt. Wer das verhindern will, muss zusätzlich einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen – gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist gerichtskostenfrei.
Wenn Ihnen der Vorwurf im Bescheid unklar bleibt oder Sie den zugrunde liegenden Vorgang nicht nachvollziehen können, beantragen Sie Akteneinsicht. Weitere Vorlagen für den Schriftverkehr mit dem Jobcenter finden Sie im Musterschreiben-Bereich.
Eine Sanktion lässt sich teilweise ausgleichen
Viele Zusatzleistungen zahlt das Jobcenter nur auf Antrag – und sie werden von einer Sanktion nicht erfasst. Der Anspruchs-Check zeigt in unter zwei Minuten, welche Mehrbedarfe und Einmalleistungen Ihnen zustehen.
Häufige Fragen zu Sanktionen
Brauche ich für jeden Mehrbedarf ein eigenes Formular?
Nur beim Ernährungs-Mehrbedarf gibt es ein festes Formular, die Anlage MEB, die vom Arzt ausgefüllt wird. Bei allen anderen Mehrbedarfen reicht ein formloses Schreiben mit Nachweis.
Kann ich mehrere Mehrbedarfe gleichzeitig mitteilen?
Ja, in einem Schreiben, solange jeder Mehrbedarf einzeln benannt und mit dem passenden Nachweis belegt wird.
Ich erfülle die Voraussetzung schon länger, habe es aber nie mitgeteilt.
Für die Zukunft wird der Mehrbedarf ab Mitteilung berücksichtigt. Für die Vergangenheit kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X infrage kommen, der ein Jahr zurückwirkt, gerechnet ab dem 1. Januar des Antragsjahres.
Muss ich den Mehrbedarf jedes Jahr neu mitteilen?
Beim Ernährungs-Mehrbedarf verlangt das Jobcenter meist nach zwölf Monaten eine neue ärztliche Bescheinigung, außer bei dauerhaften Diagnosen. Andere Mehrbedarfe laufen automatisch weiter, solange sich die Voraussetzung nicht ändert.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Es gibt keine gesetzliche Frist speziell für Mehrbedarfe. In der Praxis wird die Mitteilung meist mit dem nächsten regulären Bescheid bearbeitet.
Keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Verbindlich ist immer die Auskunft Ihres zuständigen Jobcenters. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an eine Sozialberatungsstelle, einen Sozialverband oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt für Sozialrecht.
Stand: 8. September 2026 · Quellen: §§ 7b, 10, 20, 31, 31a, 31b, 32, 39, 65a SGB II in der Fassung des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107), § 86b SGG, Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 31, 31a, 31b und § 32 SGB II (Stand 01.07.2026), BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16.