563 Euro im Monat – das ist der Regelsatz für Alleinstehende im Jahr 2026. Diese Zahl allein sagt aber wenig darüber aus, wie viel Geld tatsächlich auf Ihrem Konto landet. Miete und Heizung kommen obendrauf, Mehrbedarfe ebenfalls, eigenes Einkommen wird abgezogen. Dieser Ratgeber führt Sie durch die vollständige Rechnung: von der Regelbedarfsstufe über die Zusatzleistungen bis zu dem, was am Ende ausgezahlt wird.
Die Regelsätze 2026 im Überblick
Wie hoch Ihr Regelbedarf ausfällt, hängt nicht von Ihrem individuellen Verbrauch ab, sondern von Ihrer Lebenssituation. Das Gesetz kennt sechs Regelbedarfsstufen (§ 20 SGB II):
| Stufe | Wer darunter fällt | Monatlich |
|---|---|---|
| Stufe 1 | Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 € |
| Stufe 2 | Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, je Person | 506 € |
| Stufe 3 | Volljährige ohne eigenen Haushalt, etwa 18- bis 24-Jährige bei den Eltern | 451 € |
| Stufe 4 | Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 € |
| Stufe 5 | Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 € |
| Stufe 6 | Kinder bis 5 Jahre | 357 € |
Warum 2026 keine Erhöhung kam
Die Regelbedarfe werden jedes Jahr nach einem Mischindex aus regelbedarfsrelevanter Preisentwicklung und Nettolohnentwicklung fortgeschrieben. Für 2026 ergab diese Berechnung einen Wert von 557 Euro für Stufe 1 – also weniger als die geltenden 563 Euro.
Gesenkt werden durfte trotzdem nicht. Die Besitzschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII schreibt vor, dass ein einmal gewährter Regelbedarf nicht unterschritten werden darf. Ergebnis ist eine Nullrunde: Die Beträge von 2024 gelten unverändert bis heute fort.
Auch die Umstellung vom Bürgergeld auf das Grundsicherungsgeld zum 1. Juli 2026 hat die Höhe nicht verändert. Geändert wurden andere Bereiche – etwa die Sanktionsregeln und die Vermögensfreibeträge.
Der Regelsatz ist nur ein Baustein
Der Regelbedarf deckt Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsstrom, Verkehr, Kommunikation und einen Anteil für gesellschaftliche Teilhabe. Nicht enthalten sind Miete und Heizung. Zum Gesamtanspruch gehören daher weitere Positionen:
- Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II – in tatsächlicher Höhe, sofern angemessen. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird die Angemessenheit nicht geprüft.
- Mehrbedarfe nach § 21 SGB II – etwa bei Schwangerschaft ab der 13. Woche, für Alleinerziehende, bei Behinderung oder bei medizinisch begründeter kostenaufwändiger Ernährung.
- Sofortzuschlag von 25 Euro monatlich je Kind nach § 72 SGB II, wenn dem Anspruch eine Regelbedarfsstufe von 3 bis 6 zugrunde liegt. Er ist in den Regelsätzen oben nicht enthalten.
- Bildung und Teilhabe – Schulbedarf mit 130 Euro im ersten und 65 Euro im zweiten Schulhalbjahr, dazu Mittagsverpflegung, Ausflüge, Lernförderung und Vereinsbeiträge.
- Einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II – Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung sowie Ausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.
Mehrbedarfe und Einmalleistungen stehen nicht automatisch im Bescheid. Das Jobcenter berücksichtigt sie in aller Regel erst, wenn Sie die Voraussetzung mitteilen und belegen – auch wenn die Behörde die Umstände eigentlich kennen müsste.
So sieht die Rechnung in der Praxis aus
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ergibt sich aus der Summe aller Regelbedarfe, den Unterkunftskosten und den anerkannten Mehrbedarfen. Davon wird anrechenbares Einkommen abgezogen. Was übrig bleibt, ist der Auszahlungsbetrag.
Beispielrechnung: Alleinerziehende mit einem siebenjährigen Kind, Warmmiete 720 Euro.
Regelbedarf Mutter (Stufe 1): 563 Euro · Regelbedarf Kind (Stufe 5): 390 Euro · Sofortzuschlag: 25 Euro · Mehrbedarf für Alleinerziehende (12 Prozent von 563 Euro): 67,56 Euro · Unterkunft und Heizung: 720 Euro. Gesamtbedarf: 1.765,56 Euro.
Davon abgezogen wird Kindergeld in Höhe von 255 Euro, das dem Kind als Einkommen zugerechnet wird. Der Auszahlungsbetrag liegt damit bei 1.510,56 Euro.
Ob Ihnen ein Mehrbedarf zusteht, prüft der Anspruchs-Check weiter unten. Wie Sie die Positionen in Ihrem Bescheid nachrechnen, erklärt der Ratgeber Jobcenter-Bescheid prüfen.
Was vom Einkommen abgezogen wird
Eigenes Einkommen mindert den Anspruch, aber nicht in voller Höhe. Nach § 11b SGB II bleibt ein Teil anrechnungsfrei. Die Berechnung läuft in drei Schritten: Zuerst wird das Bruttoeinkommen um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bereinigt. Dann greift ein Grundfreibetrag von 100 Euro, der Werbungskosten, Versicherungspauschale und Fahrtkosten pauschal abdeckt. Auf den Rest kommen gestaffelte Freibeträge:
| Einkommensanteil | Davon bleibt anrechnungsfrei |
|---|---|
| bis 100 € | vollständig |
| über 100 € bis 520 € | 20 % |
| über 520 € bis 1.000 € | 30 % |
| über 1.000 € bis 1.200 € | 10 % |
Die Obergrenze von 1.200 Euro steigt auf 1.500 Euro, wenn mindestens ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Liegen Ihre tatsächlichen Werbungskosten über 100 Euro, können Sie sie auf Nachweis geltend machen – das lohnt sich vor allem bei längeren Arbeitswegen.
Nicht als Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, zweckbestimmte Einnahmen und Erbschaften bis zur Höhe der Vermögensfreibeträge. Rechnet das Jobcenter eine dieser Positionen an, lohnt ein Widerspruch.
Steht Ihnen mehr zu als der Regelsatz?
Mehrbedarfe und Einmalleistungen zahlt das Jobcenter nur auf Antrag – sie tauchen im Bescheid nicht von allein auf. Der Anspruchs-Check zeigt in unter zwei Minuten, welche Beträge in Ihrem Fall dazukommen.
Häufige Fragen zur Höhe des Grundsicherungsgelds
Wie viel Grundsicherungsgeld bekomme ich als Alleinstehender?
Der Regelbedarf beträgt 2026 monatlich 563 Euro. Dazu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie eventuelle Mehrbedarfe. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag hängt damit vor allem von Ihrer Miete ab und liegt bundesweit häufig zwischen 950 und 1.100 Euro.
Warum wurde der Regelsatz 2026 nicht erhöht?
Die jährliche Fortschreibung ergab für 2026 rechnerisch 557 Euro und damit weniger als die geltenden 563 Euro. Weil die Besitzschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII eine Absenkung verbietet, blieben die Beträge unverändert.
Ist die Miete im Regelsatz enthalten?
Nein. Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 SGB II zusätzlich übernommen, soweit sie angemessen sind. Im Regelsatz enthalten ist lediglich der Haushaltsstrom. Heizenergie und zentrale Warmwasserbereitung zählen dagegen zu den Unterkunftskosten.
Bekommen Kinder zusätzlich zum Regelsatz etwas?
Ja. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit einer Regelbedarfsstufe von 3 bis 6 erhalten nach § 72 SGB II einen monatlichen Sofortzuschlag von 25 Euro. Hinzu kommen die Leistungen für Bildung und Teilhabe, etwa 130 Euro Schulbedarf im ersten und 65 Euro im zweiten Schulhalbjahr.
Wie viel darf ich dazuverdienen?
Die ersten 100 Euro bleiben vollständig anrechnungsfrei. Vom Einkommensteil zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent, zwischen 520 und 1.000 Euro 30 Prozent und zwischen 1.000 und 1.200 Euro 10 Prozent frei. Mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft steigt die Obergrenze auf 1.500 Euro.
Wird der Regelsatz 2027 steigen?
Das steht noch nicht fest. Die Fortschreibung für das Folgejahr wird üblicherweise im Herbst als Verordnung beschlossen und bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Sinken kann der Regelbedarf wegen des gesetzlichen Besitzschutzes in keinem Fall.
Keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Verbindlich ist immer die Auskunft Ihres zuständigen Jobcenters. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an eine Sozialberatungsstelle, einen Sozialverband oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt für Sozialrecht.
Stand: 8. September 2026 · Quellen: §§ 11, 11b, 20, 21, 22, 24, 72 SGB II in der Fassung des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107), § 28a SGB XII, Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 2026 (Zustimmung des Bundesrates vom 19.12.2025), Grundsicherungs-Verordnung (GrusiGV).