Grundsicherungsgeld ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Bis zum 30. Juni 2026 hieß diese Leistung Bürgergeld. Vier Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
- Alter: mindestens 15 Jahre, noch nicht Regelaltersgrenze erreicht
- Erwerbsfähigkeit: Sie können unter üblichen Bedingungen mindestens drei Stunden täglich arbeiten
- Hilfebedürftigkeit: Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu decken
- Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Ein weit verbreiteter Irrtum: Grundsicherungsgeld ist nicht nur für Menschen ohne Arbeit. Wer arbeitet, aber zu wenig verdient, kann aufstockend Leistungen erhalten. Auch Selbstständige mit geringem Gewinn sind antragsberechtigt.
Sind Sie dagegen dauerhaft voll erwerbsgemindert oder haben die Regelaltersgrenze erreicht, ist nicht das Jobcenter zuständig, sondern das Sozialamt – dort heißt die Leistung Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Schritt 1: Zuständiges Jobcenter finden
Zuständig ist immer das Jobcenter an Ihrem Wohnort – nicht dort, wo Sie arbeiten oder zuletzt gearbeitet haben. In größeren Städten ist die Zuständigkeit zusätzlich nach Stadtteilen oder Postleitzahlen aufgeteilt.
Geben Sie Ihre Postleitzahl in unsere Postleitzahlsuche ein, um Ihr zuständiges Jobcenter mit Adresse, Öffnungszeiten und Telefonnummer zu finden.
Schritt 2: Antrag stellen – und das Datum sichern
Das Datum der Antragstellung ist der wichtigste Punkt des gesamten Verfahrens. Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingeht. Wer am 2. September beantragt, bekommt rückwirkend ab dem 1. September – wer am 1. Oktober beantragt, verliert den ganzen September.
Warum das Antragsdatum über einen ganzen Monat entscheidet
Antrag am 2. September
Die Leistung beginnt rückwirkend am 1. September – auch wenn die Unterlagen erst Wochen später nachgereicht werden.
Antrag am 1. Oktober
Ein Tag später beantragt – und der gesamte September ist verloren. Rückwirkend gibt es nichts.
Deshalb gilt: erst den formlosen Antrag stellen, dann die Unterlagen zusammensuchen. Ein Satz mit Name, Geburtsdatum, Anschrift und Unterschrift genügt, um den Stichtag zu sichern.
„Hiermit beantrage ich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherungsgeld). Die Antragsformulare und Nachweise reiche ich nach.”
Dazu Name, Geburtsdatum, Anschrift, Datum und Unterschrift.
Diesen formlosen Antrag können Sie per E-Mail, Fax, Post oder persönlich einreichen. Lassen Sie sich bei persönlicher Abgabe den Eingang auf einer Kopie bestätigen.
Die drei Wege im Vergleich
| Weg | Vorteil | Zu beachten |
|---|---|---|
| Online über jobcenter.digital | Schnell, Unterlagen direkt hochladen, Eingang ist belegt | Benutzerkonto der Bundesagentur für Arbeit nötig |
| Persönlich im Jobcenter | Rückfragen sofort klären, Eingangsbestätigung direkt | Meist Termin erforderlich, Öffnungszeiten beachten |
| Per Post | Kein Termin, kein Online-Konto nötig | Einschreiben empfehlenswert, Kopien behalten |
Die Formulare finden Sie im Download-Center der Bundesagentur für Arbeit. Haben Sie keinen Drucker, können Sie sie im Jobcenter abholen.
Schritt 3: Unterlagen zusammenstellen
Diese Nachweise werden regelmäßig verlangt. Reichen Sie keine Originale ein – beim Jobcenter abgegebene Papierunterlagen werden digitalisiert und anschließend vernichtet.
Für alle Personen im Haushalt
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Geburtsurkunden der Kinder
- Nachweis der Krankenversicherung
- Kontoverbindung (IBAN)
Zur Wohnung
- Mietvertrag
- Aktuelle Nebenkostenabrechnung
- Nachweis über Heizkosten
- Bei Eigentum: Nachweise über Zins und Tilgung, Grundsteuer, Wohngeld
Zu Einkommen und Vermögen
- Kontoauszüge der letzten drei bis sechs Monate, lückenlos
- Lohnabrechnungen, Kündigung, Arbeitsvertrag
- Bescheide über Arbeitslosengeld, Rente, Unterhalt, Kindergeld, Elterngeld
- Nachweise über Sparguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Fahrzeuge
- Seit dem 1. Juli 2026: die Anlage VM (Vermögen) – auch beim Weiterbewilligungsantrag
Kontoauszüge: Was Sie schwärzen dürfen
Das Jobcenter darf vollständige Kontoauszüge verlangen, um Einkommen und Vermögensverschiebungen zu prüfen. Schwärzen Sie deshalb keine Beträge und keine Empfänger von Überweisungen – das gilt als Verletzung der Mitwirkungspflicht und kann zur Ablehnung führen. Zulässig ist das Schwärzen des Verwendungszwecks bei besonders sensiblen Buchungen, etwa Spenden an Parteien, Gewerkschaften oder Religionsgemeinschaften. Der Betrag muss dabei sichtbar bleiben.
Was sich seit dem 1. Juli 2026 geändert hat
Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des SGB II wurde das Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld. Die Reform bringt vier Änderungen, die für Antragstellende praktisch spürbar sind.
Die Karenzzeit beim Vermögen ist entfallen
Bis zum 30. Juni 2026 war im ersten Jahr des Leistungsbezugs ein Vermögen von 40.000 Euro pro Person geschützt. Diese Karenzzeit gibt es nicht mehr. Seit dem 1. Juli 2026 wird Vermögen vom ersten Tag an geprüft, und zwar nach einem altersgestaffelten Schonvermögen pro Person der Bedarfsgemeinschaft:
| Alter | Geschütztes Vermögen je Person |
|---|---|
| bis 30 Jahre | 5.000 € |
| ab 31 Jahre | 10.000 € |
| ab 41 Jahre | 12.500 € |
| ab 51 Jahre | 20.000 € |
Die selbstgenutzte Immobilie bleibt geschützt. Bescheide, die vor dem 1. Juli 2026 erlassen wurden, gelten für ihren Bewilligungszeitraum unverändert weiter.
Wohnkosten sind gedeckelt
Auch in der einjährigen Karenzzeit für die Unterkunftskosten werden die Kosten nur noch bis zum Anderthalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze übernommen. Was darüber liegt, müssen Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz selbst tragen. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, etwa wenn eine Mietsenkung nicht realisierbar ist oder Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben.
Vermittlungsvorrang
Nach dem neuen § 3a SGB II prüft das Jobcenter zuerst, ob eine schnelle Vermittlung in Arbeit möglich ist. Qualifizierung und Weiterbildung haben nur noch Vorrang, wenn sie erfolgversprechender sind – oder wenn die Person unter 30 Jahre alt ist.
Sanktionen
Meldeversäumnisse und Pflichtverletzungen werden härter geahndet. Wichtig: Sagen Sie Termine ab, wenn Sie verhindert sind, und bitten Sie um einen neuen. Ein abgesagter Termin ist kein Meldeversäumnis.
Wie hoch ist das Grundsicherungsgeld 2026?
An den Regelsätzen hat die Reform nichts geändert. Für 2026 gilt eine Nullrunde – die Beträge sind seit dem 1. Januar 2024 unverändert:
| Stufe | Wer | Monatlich |
|---|---|---|
| 1 | Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 € |
| 2 | Volljährige Partner, je Person | 506 € |
| 3 | Volljährige ohne eigenen Haushalt (18–24 bei den Eltern) | 451 € |
| 4 | Jugendliche 14–17 Jahre | 471 € |
| 5 | Kinder 6–13 Jahre | 390 € |
| 6 | Kinder 0–5 Jahre | 357 € |
Dazu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe, etwa für Alleinerziehende, Schwangere ab der 13. Woche oder bei kostenaufwändiger Ernährung aus gesundheitlichen Gründen.
Ihr Gesamtbedarf ergibt sich also aus: Regelsätze aller Personen + Unterkunft und Heizung + Mehrbedarfe. Davon wird anrechenbares Einkommen abgezogen. Was übrig bleibt, ist Ihr Anspruch.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. In der Praxis dauert es meist einige Wochen. Zwei Dinge können Sie tun, wenn es eng wird:
- Vorschuss beantragen: Bei akuter Notlage können Sie formlos einen Vorschuss verlangen. Schildern Sie die Situation konkret – etwa drohende Mietschulden.
- Untätigkeitsklage: Liegt nach sechs Monaten kein Bescheid vor, können Sie beim Sozialgericht Untätigkeitsklage erheben. Sie ist gebührenfrei.
Die fünf häufigsten Fehler beim Antrag
- Zu spät beantragen. Wer wartet, bis alle Unterlagen beisammen sind, verliert unter Umständen einen ganzen Monat. Erst formlos beantragen, dann sammeln.
- Lücken in den Kontoauszügen. Fehlende Seiten führen zu Rückfragen und verzögern alles um Wochen.
- Zu viel schwärzen. Empfänger und Beträge müssen sichtbar bleiben.
- Veränderungen nicht melden. Neuer Job, Umzug, Zusammenzug mit Partner: Das gehört sofort gemeldet, nicht erst beim Folgeantrag. Sonst drohen Rückforderungen.
- Umzug ohne Zusicherung. Vor Unterschrift unter den neuen Mietvertrag muss das Jobcenter zustimmen. Sonst werden möglicherweise nur die alten Kosten übernommen.
Nach dem Antrag: der Bescheid
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate. Vor Ablauf müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen – idealerweise zwei bis vier Wochen vorher. Seit Juli 2026 gehört dabei auch die Anlage VM dazu, selbst wenn sich Ihr Vermögen nicht verändert hat.
Wenn Ihr Bescheid da ist: Prüfen Sie ihn Schritt für Schritt. Ein erheblicher Teil der Bescheide enthält Fehler. Und falls etwas nicht stimmt, haben Sie nur einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen.
Muss ich wegen der Umstellung auf Grundsicherungsgeld einen neuen Antrag stellen?
Nein. Wer bereits Bürgergeld bezieht und einen laufenden Bewilligungsbescheid hat, muss nichts unternehmen. Bestehende Bescheide gelten inhaltlich weiter. Erst wenn der Bewilligungszeitraum endet, ist wie bisher ein Weiterbewilligungsantrag nötig.
Auf meinen Formularen steht noch „Bürgergeld“. Sind die noch gültig?
Ja. Alle Formulare und Online-Services können weiter verwendet werden. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsregelung vorgesehen: Behörden dürfen den Begriff „Bürgergeld“ bis zum 31. Dezember 2026 weiter verwenden.
Kann ich Grundsicherungsgeld rückwirkend beantragen?
Nur bis zum Ersten des laufenden Monats. Für frühere Monate gibt es keine Leistungen – deshalb ist das Antragsdatum so entscheidend.
Bekomme ich Grundsicherungsgeld, wenn ich arbeite?
Ja, wenn Ihr Einkommen den Bedarf nicht deckt. Das nennt sich Aufstockung. Vom Erwerbseinkommen bleiben Freibeträge anrechnungsfrei, sodass Arbeit sich immer lohnt.
Was passiert mit meinem Auto?
Ein angemessenes Kraftfahrzeug pro erwerbsfähiger Person in der Bedarfsgemeinschaft ist geschützt und wird nicht auf das Schonvermögen angerechnet.
Keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Verbindlich ist immer die Auskunft Ihres zuständigen Jobcenters. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an eine Sozialberatungsstelle, einen Sozialverband oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt für Sozialrecht.
Stand: 9. August 2026 · Quellen: Bundesagentur für Arbeit, Bundesregierung, §§ 7, 12, 20, 22, 23, 37 SGB II, Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026, Dreizehntes Gesetz zur Änderung des SGB II (BGBl. 2026 I Nr. 107).