Die Vorlage enthält Platzhalter in eckigen Klammern, die Sie durch Ihre Angaben ersetzen. Legen Sie fest, wofür die Vollmacht gilt, und lassen Sie sie von beiden Seiten unterschreiben.
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Anlass
Eine Vollmacht ist immer dann hilfreich, wenn Sie selbst verhindert sind oder Unterstützung bei der Kommunikation mit dem Jobcenter brauchen – zum Beispiel wegen Krankheit, Sprachbarrieren oder wenn ein Angehöriger, Betreuer oder eine Beratungsstelle für Sie handeln soll.
Eine Vollmacht kann mündlich erteilt werden, in der Praxis verlangen Jobcenter aber die Schriftform, um Missbrauch vorzubeugen. Legen Sie genau fest, wofür die Vollmacht gilt – etwa für ein bestimmtes Verfahren, für die gesamte Korrespondenz oder befristet für einen bestimmten Zeitraum. Eine unbegrenzte Generalvollmacht sollten Sie nur einer Person Ihres vollen Vertrauens erteilen.
Beispiel: Sie erteilen Ihrer Tochter eine Vollmacht, die auf die Vertretung im laufenden Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 5. September 2026 begrenzt ist. Nach Abschluss des Verfahrens erlischt die Vollmacht automatisch.
Wortlaut
Die eckigen Klammern ersetzen Sie durch Ihre Angaben.
[Ihr Vorname und Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[Postleitzahl und Ort]
[Geburtsdatum]
[Ort], den [Datum]
Vollmacht
Kundennummer: [Ihre Kundennummer]
Nummer der Bedarfsgemeinschaft: [BG-Nummer]
Aktenzeichen: [falls bekannt]
Hiermit bevollmächtige ich, [Ihr Vorname und Nachname], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Anschrift], die im Folgenden genannte Person, mich gegenüber dem Jobcenter [Name des Jobcenters] in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit [genaue Eingrenzung, zum Beispiel: meinem laufenden Leistungsbezug / dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom TT.MM.JJJJ / sämtlichen Verwaltungsverfahren] zu vertreten.
Bevollmächtigte Person:
[Vorname und Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[Postleitzahl und Ort]
[Geburtsdatum]
Die Vollmacht umfasst insbesondere das Recht, Anträge zu stellen, Akteneinsicht zu nehmen, Schriftstücke entgegenzunehmen und Termine wahrzunehmen. [Falls befristet: Die Vollmacht gilt bis zum TT.MM.JJJJ / bis zum Abschluss des genannten Verfahrens.]
Diese Vollmacht kann von mir jederzeit schriftlich widerrufen werden.
Unterschrift Vollmachtgeber/in: ____________________________
[Vorname und Nachname in Druckbuchstaben]
Unterschrift Bevollmächtigte/r: ____________________________
[Vorname und Nachname in Druckbuchstaben]
Legen Sie die Vollmacht im Original oder als gut lesbare Kopie vor, sobald die bevollmächtigte Person erstmals für Sie handelt.
Danach
Legen Sie die unterschriebene Vollmacht dem Jobcenter im Original oder als Kopie vor, sobald die bevollmächtigte Person erstmals in Ihrem Namen handelt – etwa bei einem Termin oder einem Schreiben. Das Jobcenter prüft die Vollmacht formal und nimmt sie zur Akte.
Ohne vorgelegte Vollmacht darf das Jobcenter keine Auskünfte an Dritte erteilen, selbst an nahe Angehörige nicht. Fehlt die Vollmacht bei einem Termin, kann die bevollmächtigte Person in der Regel nicht als Vertretung auftreten.
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Fragen und Antworten
Nein, für das Verwaltungsverfahren beim Jobcenter reicht eine einfache schriftliche Vollmacht mit Unterschrift. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich.
Ja. Ein Widerruf ist jederzeit formlos möglich und sollte dem Jobcenter schriftlich mitgeteilt werden, damit die bevollmächtigte Person nicht länger als Vertretung geführt wird.
Ja. Vollmachten können an Einzelpersonen, aber auch an Mitarbeitende von Sozialverbänden, Schuldnerberatungsstellen oder Rechtsanwaltskanzleien erteilt werden.
Ohne Vollmacht darf das Jobcenter grundsätzlich keine Auskünfte an Dritte erteilen und keine Erklärungen von ihnen entgegennehmen, auch nicht von nahen Angehörigen.
Keine Rechtsberatung. Dieses Musterschreiben und die Erläuterungen dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar und ersetzen keine individuelle Prüfung Ihres Einzelfalls. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Sozialrecht, an einen Sozialverband oder an eine anerkannte Beratungsstelle.
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Rechtsstand: § 13 SGB X · Zuletzt geprüft: 02.09.2026