Entscheidet das Jobcenter über einen Antrag länger als sechs Monate oder über einen Widerspruch länger als drei Monate nicht, können Sie Untätigkeitsklage nach § 88 SGG erheben. Vorher empfiehlt sich eine schriftliche Sachstandsanfrage mit Fristsetzung – das ist keine Klage, sondern eine letzte Erinnerung, die oft schon zur Bearbeitung führt.
Die Vorlage enthält Platzhalter in eckigen Klammern, die Sie durch Ihre Angaben ersetzen. Nennen Sie das Datum Ihres Antrags oder Widerspruchs und setzen Sie eine konkrete Frist zur Entscheidung.
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Anlass
Eine Sachstandsanfrage lohnt sich, sobald die gesetzliche Bearbeitungsfrist überschritten ist oder absehbar bald überschritten wird. Sie ist keine Voraussetzung für die Untätigkeitsklage, verschafft dem Jobcenter aber eine letzte Gelegenheit, ohne Gericht zu reagieren – und dokumentiert, dass eine Erinnerung erfolgt ist.
Nach § 88 SGG ist eine Untätigkeitsklage erst nach sechs Monaten (Antrag) beziehungsweise drei Monaten (Widerspruch) ohne Entscheidung zulässig. Eine vorherige Erinnerung ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, in der Praxis aber üblich und aus Kostengründen sinnvoll: Setzen Sie dem Jobcenter in der Sachstandsanfrage eine Nachfrist von zwei bis vier Wochen, bevor Sie eine Klage in Erwägung ziehen.
Beispiel: Antrag eingegangen am 10. Februar 2026, bis heute keine Entscheidung. Die Sechsmonatsfrist ist am 10. August 2026 abgelaufen. Eine Sachstandsanfrage mit einer Frist bis zum 24. September 2026 ist ein sinnvoller letzter Schritt vor der Untätigkeitsklage.
Wortlaut
Die eckigen Klammern ersetzen Sie durch Ihre Angaben.
[Ihr Vorname und Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[Postleitzahl und Ort]
[Geburtsdatum]
[Name und Anschrift Ihres Jobcenters]
[Ort], den [Datum]
Sachstandsanfrage zu meinem Antrag/Widerspruch vom [Datum]
Kundennummer: [Ihre Kundennummer]
Nummer der Bedarfsgemeinschaft: [BG-Nummer]
Aktenzeichen: [falls bekannt]
Sehr geehrte Damen und Herren,
am [Datum] habe ich [einen Antrag auf ... / Widerspruch gegen den Bescheid vom ...] eingereicht. Bis heute liegt mir keine Entscheidung vor.
Die gesetzliche Bearbeitungsfrist nach § 88 SGG von [sechs Monaten bei Anträgen / drei Monaten bei Widersprüchen] ist damit abgelaufen. Ein zureichender Grund für die Verzögerung wurde mir nicht mitgeteilt.
Ich bitte um Mitteilung des aktuellen Bearbeitungsstands und um eine Entscheidung bis zum [Datum, in der Regel zwei bis vier Wochen später].
Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung vorliegen, behalte ich mir vor, Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Vorname und Nachname in Druckbuchstaben]
Anlagen: [z. B. Kopie des Antrags oder Widerspruchs, Eingangsbestätigung falls vorhanden]
Bewahren Sie einen Nachweis über den Zugang dieser Sachstandsanfrage auf, etwa per Fax-Sendebericht oder Einwurfeinschreiben.
Danach
In vielen Fällen führt eine Sachstandsanfrage bereits zur zügigen Bearbeitung, da sie zeigt, dass die Frist bekannt ist und beobachtet wird. Reagiert das Jobcenter mit einer nachvollziehbaren Begründung für die Verzögerung, verlängert sich die Wartezeit entsprechend.
Bleibt es bei der Untätigkeit, kann nach Ablauf der gesetzten Nachfrist Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Für Klägerinnen und Kläger fallen dabei in der Regel keine Gerichtskosten an; oft reicht bereits die Klageerhebung, damit das Jobcenter innerhalb weniger Wochen entscheidet.
Wer auf eine Entscheidung wartet, hat oft auch Anspruch auf übersehene Mehrbedarfe. Der kostenlose Anspruchs-Check zeigt in zwei Minuten, welche Zuschläge Ihnen zustehen.
Fragen und Antworten
Rechtlich nicht zwingend – das Bundesverfassungsgericht hat 2023 klargestellt, dass keine generelle Nachfragepflicht besteht. In der Praxis ist eine Erinnerung aber fair und kann eine Klage überflüssig machen.
Zum Beispiel eine noch ausstehende, aber angekündigte Begründung Ihrerseits oder notwendige weitere Ermittlungen. Reine Arbeitsüberlastung des Jobcenters reicht nach der Rechtsprechung in der Regel nicht aus.
Für Klägerinnen und Kläger fallen vor dem Sozialgericht in der Regel keine Gerichtskosten an. Das Verfahren ist damit auch ohne anwaltliche Vertretung risikoarm möglich.
Maßgeblich ist der Tag des Eingangs beim Jobcenter, nicht das Absendedatum. Wichtige Anträge sollten Sie daher nachweisbar versenden oder persönlich mit Eingangsbestätigung abgeben.
Keine Rechtsberatung. Dieses Musterschreiben und die Erläuterungen dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar und ersetzen keine individuelle Prüfung Ihres Einzelfalls. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Sozialrecht, an einen Sozialverband oder an eine anerkannte Beratungsstelle.
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Rechtsstand: § 88 SGG · Zuletzt geprüft: 02.09.2026