Wer länger als üblich außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs sein möchte, etwa im Urlaub, braucht vorher die schriftliche Zustimmung des Jobcenters. Ohne Genehmigung entfällt der Leistungsanspruch für diesen Zeitraum vollständig. Mit Zustimmung sind bis zu 21 Kalendertage pro Kalenderjahr möglich, ohne dass das Grundsicherungsgeld gekürzt wird.
Die Vorlage enthält Platzhalter in eckigen Klammern, die Sie durch Ihre Angaben ersetzen. Stellen Sie den Antrag möglichst frühzeitig vor Reisebeginn, damit das Jobcenter rechtzeitig zustimmen kann.
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Anlass
Jede Abwesenheit außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs muss vorher genehmigt werden – unabhängig davon, ob es sich um Urlaub, einen Familienbesuch oder einen anderen privaten Grund handelt. Ohne Zustimmung entfällt der Leistungsanspruch für die gesamte Dauer der Abwesenheit.
Ohne vorherige Zustimmung entfällt der Leistungsanspruch für die gesamte Dauer der Ortsabwesenheit, auch rückwirkend. Mit Zustimmung sind bis zu 21 Kalendertage pro Kalenderjahr möglich, am Stück oder über das Jahr verteilt. Ein bundesweit einheitliches Formular gibt es nicht – ein formloser schriftlicher Antrag mit Reisezeitraum und Grund reicht.
Beispiel: Reise vom 5. bis 18. Oktober 2026 (14 Tage). Der Antrag sollte spätestens zwei bis drei Wochen vorher beim Jobcenter eingehen, damit noch rechtzeitig entschieden werden kann.
Wortlaut
Die eckigen Klammern ersetzen Sie durch Ihre Angaben.
[Ihr Vorname und Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[Postleitzahl und Ort]
[Geburtsdatum]
[Name und Anschrift Ihres Jobcenters]
[Ort], den [Datum]
Antrag auf Zustimmung zur Ortsabwesenheit vom [Beginn] bis [Ende]
Kundennummer: [Ihre Kundennummer]
Nummer der Bedarfsgemeinschaft: [BG-Nummer]
Aktenzeichen: [falls bekannt]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs im Zeitraum vom [Datum] bis [Datum] ([Anzahl] Tage).
Grund der Abwesenheit: [zutreffendes auswählen und ausformulieren, zum Beispiel: Urlaub / Familienbesuch bei [Name] in [Ort]].
Während dieses Zeitraums sind mir keine anstehenden Meldetermine, Vorstellungsgespräche oder Maßnahmen bekannt. [Falls doch ein Termin in den Zeitraum fällt: Der Termin am TT.MM.JJJJ fällt in diesen Zeitraum; ich bitte um Verlegung oder um Mitteilung, falls dies der Zustimmung entgegensteht.]
Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung der Zustimmung vor Reisebeginn.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Vorname und Nachname in Druckbuchstaben]
Anlagen: [z. B. Nachweis der bereits genommenen Ortsabwesenheiten im laufenden Jahr, falls vorhanden]
Bewahren Sie die schriftliche Zustimmung während der gesamten Reise griffbereit auf.
Danach
Das Jobcenter prüft, ob während der beantragten Abwesenheit wichtige Termine anstehen und ob die Vermittlung in Arbeit beeinträchtigt wird. Liegen keine Hindernisse vor, wird in der Regel zugestimmt und die Zustimmung schriftlich bestätigt (§ 34 SGB X).
Reisen Sie ohne diese Zustimmung oder überschreiten Sie die genehmigte Dauer, entfällt der Leistungsanspruch für den gesamten überschießenden Zeitraum – auch rückwirkend, verbunden mit einer möglichen Rückforderung bereits ausgezahlter Beträge. Gegen einen entsprechenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich.
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Fragen und Antworten
Nein. Wer in Vollzeit erwerbstätig ist und das Einkommen mit Grundsicherungsgeld aufstockt, unterliegt nicht der Erreichbarkeitspflicht und braucht daher keine Zustimmung zur Ortsabwesenheit.
Das ist der Bereich, aus dem Sie das Jobcenter, mögliche Arbeitgeber und Maßnahmeorte innerhalb einer angemessenen Zeit erreichen können. Die genaue Reichweite legt jedes Jobcenter regional fest.
Ja. Die 21 Kalendertage pro Kalenderjahr müssen nicht am Stück genommen werden, sondern können über das Jahr verteilt beantragt werden.
Der Leistungsanspruch entfällt für die gesamte Dauer der ungenehmigten Abwesenheit. Bereits ausgezahlte Beträge kann das Jobcenter zurückfordern.
Keine Rechtsberatung. Dieses Musterschreiben und die Erläuterungen dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar und ersetzen keine individuelle Prüfung Ihres Einzelfalls. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Sozialrecht, an einen Sozialverband oder an eine anerkannte Beratungsstelle.
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Rechtsstand: § 7 Abs. 4a SGB II · § 34 SGB X · Zuletzt geprüft: 02.09.2026