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Das Jobcenter Zwickau ist eine gemeinsame Einrichtung von Stadt und Landkreis Zwickau sowie der Bundesagentur für Arbeit. Es befindet sich in der Horchstraße 14 in 08058 Zwickau und ist zuständig für die Bewilligung und Auszahlung von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für erwerbsfähige Personen im Zuständigkeitsbereich.

Wer wird hier betreut?

Das Jobcenter Zwickau unterstützt Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können und grundsätzlich in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dazu gehören auch Angehörige, die im selben Haushalt leben und gemeinsam eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Neben der finanziellen Leistung bietet das Jobcenter Zwickau Unterstützung bei der Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung, etwa durch Vermittlung, Qualifizierungsmaßnahmen oder die Förderung der beruflichen Eingliederung.

Zuständigkeit und mögliche Weiterleitung

Zuständig ist das Jobcenter Zwickau, wenn Ihr Wohnsitz in einer der unten aufgeführten Postleitzahlen liegt. Sind Sie sich nicht sicher, ob dieses Jobcenter für Sie zuständig ist, können Sie trotzdem hier einen Antrag stellen: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Anträge an die tatsächlich zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Tag, an dem Sie den Antrag einreichen, gilt dabei als maßgebliches Antragsdatum und bleibt erhalten.

Zuständigkeitsbereich

Das Jobcenter Zwickau ist für Personen zuständig, deren Wohnanschrift einer der folgenden 32 Postleitzahlen zuzuordnen ist: 08056, 08058, 08060, 08062, 08064, 08066, 08107, 08112, 08115, 08118, 08132, 08134, 08141, 08144, 08147, 08371, 08373, 08393, 08396, 08412, 08427, 08428, 08432, 08451, 08459, 09212, 09243, 09337, 09350, 09353, 09355, 09356.

Wussten Sie? Das Jobcenter Zwickau ist eine sogenannte gemeinsame Einrichtung: Kommune und Bundesagentur für Arbeit betreiben es gemeinsam. Das hat eine praktische Folge für Sie: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Grundsicherungsgeld) und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit kommen aus einer Hand und werden von denselben Ansprechpersonen bearbeitet. Sie müssen sich nicht an zwei verschiedene Behörden wenden.
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