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Das Jobcenter Osnabrück ist eine gemeinsame Einrichtung der Stadt Osnabrück und der Bundesagentur für Arbeit. Es hat seinen Hauptsitz am Johannistorwall 56 in 49080 Osnabrück und ist zuständig für die Bewilligung und Auszahlung von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Wer in Osnabrück lebt, erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, wendet sich an diese Stelle.

Leistungen nach SGB II

Das Jobcenter Osnabrück bearbeitet Anträge auf Grundsicherungsgeld und prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören unter anderem die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung. Daneben werden Eingliederungsleistungen angeboten, die dabei helfen sollen, eine Beschäftigung aufzunehmen oder zu festigen — etwa Beratung, Vermittlung oder die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen. Wenn Sie unsicher sind, ob das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit für Ihre Situation zuständig ist: Nach § 16 SGB I sind Behörden verpflichtet, Anträge an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Kontakt und Standorte

Sie erreichen das Jobcenter Osnabrück telefonisch unter +49 541 18177-0. Neben dem Hauptstandort am Johannistorwall 56 betreibt das Jobcenter einen weiteren Standort in Osnabrück, sodass Sie je nach Wohnlage oder persönlicher Situation den für Sie günstigeren Standort aufsuchen können. Welche Öffnungszeiten gelten, entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Feld in diesem Eintrag.

Zuständigkeitsbereich

Das Jobcenter Osnabrück ist für neun Postleitzahlbereiche der Stadt Osnabrück zuständig. Wohnen Sie in einem der folgenden Gebiete, ist dieses Jobcenter Ihre zuständige Anlaufstelle: 49074, 49076, 49078, 49080, 49082, 49084, 49086, 49088 und 49090.

Weitere Standorte

Osnabrück, Rheiner Landstraße 195b

Wussten Sie? Das Jobcenter Osnabrück ist eine sogenannte gemeinsame Einrichtung: Stadt und Bundesagentur für Arbeit betreiben es gemeinsam. Das bedeutet für Sie in der Praxis, dass Sie für Leistungen nach SGB II — also das Grundsicherungsgeld und die damit verbundenen Eingliederungsleistungen — ausschließlich hier Ihren Antrag stellen. Die Agentur für Arbeit am selben Ort ist eine separate Behörde und zuständig für Arbeitslosengeld nach SGB III, das an eine vorangegangene Beschäftigung und Beitragszahlung geknüpft ist.