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Das Jobcenter München – Pasing ist eine Anlaufstelle für Menschen, die Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragen oder beziehen. Die Dienststelle befindet sich an der Landsberger Straße 474 im Münchner Stadtbezirk Pasing-Obermenzing und ist eine gemeinsame Einrichtung der Stadt München und der Bundesagentur für Arbeit.

Leistungen nach SGB II

Das Jobcenter München – Pasing ist zuständig für alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II. Dazu gehören die finanzielle Grundsicherung sowie Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie Grundsicherungsgeld erhalten können, können Sie sich hier beraten lassen. Sollte im Einzelfall eine andere Behörde zuständig sein, sind Behörden nach § 16 SGB I verpflichtet, Ihren Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten – der Tag, an dem Sie den Antrag gestellt haben, bleibt dabei erhalten.

Persönliche Beratung vor Ort in Pasing

Die Dienststelle an der Landsberger Straße 474 ermöglicht Bewohnerinnen und Bewohnern im westlichen Stadtgebiet Münchens, ihre Anliegen ohne lange Anfahrt in einem Stadtteilstandort zu erledigen. Hier können Sie Anträge stellen, Unterlagen einreichen und Fragen zu Ihrem laufenden Leistungsbezug klären. Aktuelle Informationen zu Sprechzeiten und Terminen finden Sie auf der Website des Jobcenters München unter jobcenter-muenchen.de. Das Jobcenter ist außerdem telefonisch unter +49 89 453550 erreichbar.

Zuständigkeitsbereich

Das Jobcenter München – Pasing ist eine Nebenstelle des Jobcenters München. Die Zuständigkeit nach Wohnort ist daher nicht eigenständig geregelt, sondern wird zentral über den Hauptsitz des Jobcenters München bestimmt. Ob diese Nebenstelle für Ihren Wohnort zuständig ist, erfahren Sie auf der Website des Jobcenters München oder telefonisch unter der oben genannten Nummer.

Wussten Sie? Das Jobcenter München – Pasing ist eine sogenannte gemeinsame Einrichtung: Stadtkreis und Bundesagentur für Arbeit betreiben es gemeinsam. Das bedeutet für Sie, dass Sie in einer Stelle sowohl Leistungen der Stadt als auch der Bundesagentur beantragen können, ohne zwischen zwei verschiedenen Behörden wechseln zu müssen. Außerdem trägt das Grundsicherungsgeld seit dem 1. Juli 2026 diesen neuen Namen. Auf Bescheiden kann der Begriff „Bürgergeld” noch bis zum 31. Dezember 2026 weiterverwendet werden – empfangen Sie also in nächster Zeit einen Bescheid mit der alten Bezeichnung, hat das keine Auswirkungen auf Ihre Leistung.
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