Das Jobcenter Leipzig ist eine gemeinsame Einrichtung der Stadt Leipzig und der Bundesagentur für Arbeit. Es befindet sich in der Georg-Schumann-Straße 150 im Stadtteil Wahren und ist zuständig für die Gewährung von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für erwerbsfähige Menschen mit geringem oder ohne Einkommen.
Das Jobcenter Leipzig ist für Sie zuständig, wenn Sie zwischen 15 und 64 Jahren alt sind, erwerbsfähig sind und Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten können. Neben der Sicherung des Lebensunterhalts unterstützt das Jobcenter Leipzig auch bei der Suche nach Arbeit oder Ausbildung, etwa durch Vermittlung, Qualifizierungsangebote und weitere Eingliederungsleistungen. Für Rentenempfängerinnen und Rentenempfänger sowie Menschen, die ausschließlich Arbeitslosengeld I beziehen, ist das Jobcenter nicht zuständig – in diesen Fällen leitet die Behörde Ihren Antrag gemäß § 16 SGB I an die zuständige Stelle weiter, und der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.
Einen Antrag auf Grundsicherungsgeld können Sie telefonisch unter +49 341 913-10705 vorbereiten oder direkt über die offizielle Website www.jobcenter-leipzig.de stellen. Das Jobcenter Leipzig verfügt neben dem Hauptstandort über zwei weitere Anlaufstellen im Stadtgebiet, sodass Sie je nach Wohnort eine wohnortnahe Einrichtung aufsuchen können. Aktuelle Informationen zu Sprechzeiten und Terminvereinbarungen finden Sie auf der Website.
Das Jobcenter Leipzig ist für Einwohnerinnen und Einwohner der folgenden 34 Postleitzahlgebiete im Stadtgebiet Leipzig zuständig: 04103, 04105, 04107, 04109, 04129, 04155, 04157, 04158, 04159, 04177, 04178, 04179, 04205, 04207, 04209, 04229, 04249, 04275, 04277, 04279, 04288, 04289, 04299, 04315, 04316, 04317, 04318, 04319, 04328, 04329, 04347, 04349, 04356, 04357.
Neben dem Hauptstandort in der Georg-Schumann-Straße 150 betreibt das Jobcenter Leipzig zwei weitere Standorte:
Leipzig, Erich-Weinert-Str. 20
Leipzig, Georg-Schumann-Str. 171–175