Das Jobcenter Landkreis Waldshut ist die zuständige Stelle für Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und Eingliederungsleistungen nach dem SGB II im Landkreis Waldshut. Es hat seinen Sitz in der Waldtorstraße 14 in Waldshut-Tiengen und wird als zugelassener kommunaler Träger allein vom Landkreis Waldshut betrieben, ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit. Wer im Zuständigkeitsbereich dieses Jobcenters wohnt und Grundsicherungsgeld benötigt oder bereits bezieht, wendet sich direkt an diese Dienststelle.
Weil das Jobcenter Landkreis Waldshut ein zugelassener kommunaler Träger ist, steht das Antragsportal jobcenter.digital der Bundesagentur für Arbeit hier nicht zur Verfügung. Anträge und Unterlagen reichen Sie über die eigenen Kanäle des Jobcenters ein — telefonisch, postalisch oder über die Wege, die auf der Website beschrieben sind. Aktuelle Informationen zu Öffnungszeiten und Erreichbarkeit erhalten Sie unter der Telefonnummer 07751 86-4103 oder auf der offiziellen Website unter www.landkreis-waldshut.de/jobcenter/. Bitte erfragen Sie die aktuellen Sprechzeiten vorab, da diese hier nicht vorliegen.
Die Trägerform des Jobcenters hat keinen Einfluss auf Dienste der Bundesagentur für Arbeit, die allen Arbeitssuchenden offen stehen. Die Jobbörse, BERUFENET und die Weiterbildungssuche können Sie unabhängig davon nutzen, welches Jobcenter für Sie zuständig ist. Die Meldung als arbeitsuchend läuft grundsätzlich über die Agentur für Arbeit — auch wenn Ihr Leistungsanspruch beim Jobcenter Landkreis Waldshut liegt.
Das Jobcenter Landkreis Waldshut ist zuständig für Adressen in den folgenden 30 Postleitzahlbereichen im Landkreis Waldshut: 79664, 79682, 79713, 79725, 79730, 79733, 79736, 79737, 79761, 79771, 79774, 79777, 79780, 79787, 79790, 79793, 79798, 79801, 79802, 79804, 79805, 79807, 79809, 79837, 79848, 79862, 79865, 79872, 79875 und 79879. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Adresse in diesen Bereich fällt, können Sie dies telefonisch oder über die Website klären. Sollte ausnahmsweise eine andere Stelle zuständig sein, sind Behörden nach § 16 SGB I verpflichtet, Ihren Antrag weiterzuleiten — der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.