Das Jobcenter Landkreis Vorpommern-Rügen ist die zuständige Stelle für Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und Eingliederungsleistungen nach dem SGB II im Landkreis Vorpommern-Rügen. Es hat seinen Sitz am Carl-Heydemann-Ring 98 in Stralsund und betreut ein weiträumiges Gebiet, das von der Festlandsküste bis zu den vorpommerschen Ostseeinseln reicht. Als zugelassener kommunaler Träger wird es allein vom Landkreis betrieben, nicht gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit.
Das Jobcenter ist zuständig, wenn Sie erwerbsfähig sind, Ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich haben. Zu den Leistungen gehören die monatliche Grundsicherung für Sie und Ihre Haushaltsgemeinschaft sowie Unterstützung bei der Suche nach Arbeit oder Ausbildung. Da dieses Jobcenter eigenständig von der Kommune betrieben wird, läuft die Antragstellung über die eigenen Kanäle des Landkreises — das Online-Antragsportal jobcenter.digital der Bundesagentur für Arbeit steht hier nicht zur Verfügung. Anträge und Unterlagen reichen Sie direkt beim Jobcenter Landkreis Vorpommern-Rügen ein. Für die Arbeitsuchendmeldung sowie die Nutzung von Jobbörse, BERUFENET und der Weiterbildungssuche der Bundesagentur für Arbeit gelten hingegen keine Einschränkungen; diese Dienste stehen Ihnen unabhängig von der Trägerform offen.
Die aktuellen Öffnungszeiten lagen zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung nicht vor. Bitte erfragen Sie die Zeiten direkt beim Jobcenter: telefonisch unter 03831 357-3000 oder über die offizielle Website des Landkreises Vorpommern-Rügen unter https://www.lk-vr.de. Dort finden Sie auch Informationen dazu, ob Termine vorab vereinbart werden müssen.
Das Jobcenter Landkreis Vorpommern-Rügen ist für Personen zuständig, die in einem der folgenden 34 Postleitzahlgebiete wohnen: 18311, 18314, 18317, 18320, 18334, 18337, 18347, 18356, 18374, 18375, 18435, 18437, 18439, 18442, 18445, 18461, 18465, 18469, 18507, 18510, 18513, 18516, 18519, 18528, 18546, 18551, 18556, 18565, 18569, 18573, 18574, 18581, 18586, 18609. Sollten Sie unsicher sein, ob dieses Jobcenter für Ihren Wohnort zuständig ist, können Sie sich zur Klärung auch an eine andere Stelle wenden — Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Ihren Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.