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Das Jobcenter Landkreis Miesbach ist die zuständige Stelle für Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und Eingliederungsleistungen nach dem SGB II im Landkreis Miesbach. Es hat seinen Sitz in der Rosenheimer Straße 3 in Miesbach und ist als zugelassener kommunaler Träger allein vom Landkreis organisiert – ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit. Wenden Sie sich hierher, wenn Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragen möchten oder Unterstützung bei der Aufnahme einer Arbeit suchen.

Leistungen und Antragstellung

Das Jobcenter ist für alle Leistungen nach dem SGB II zuständig: das Grundsicherungsgeld zur Sicherung des Lebensunterhalts, Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, etwa Fördermaßnahmen, Qualifizierungen oder Beratung. Weil das Jobcenter Landkreis Miesbach kommunal betrieben wird, können Sie Anträge und Unterlagen nicht über das Antragsportal jobcenter.digital einreichen; dieses Portal steht hier nicht zur Verfügung. Bitte nutzen Sie für Anträge und Dokumente die eigenen Kanäle dieser Dienststelle – Informationen dazu finden Sie auf der Website des Landkreises oder direkt telefonisch unter 08025 704-4100.

Arbeitssuche und weitere Dienste der Bundesagentur für Arbeit

Die Trägerform hat keinen Einfluss auf Dienste, die die Bundesagentur für Arbeit allen Bürgerinnen und Bürgern bundesweit anbietet. Die Jobsuche über die Jobbörse, die Berufsauskunft über BERUFENET und die Weiterbildungssuche stehen Ihnen unabhängig davon offen, welches Jobcenter für Sie zuständig ist. Auch wenn Sie sich arbeitsuchend melden möchten, wenden Sie sich dafür an die Agentur für Arbeit – diese Meldung läuft grundsätzlich dort und nicht beim Jobcenter.

Zuständigkeitsbereich

Das Jobcenter Landkreis Miesbach ist für Personen zuständig, die in einer der folgenden 17 Postleitzahlen gemeldet sind: 83607, 83624, 83626, 83627, 83629, 83666, 83684, 83700, 83703, 83707, 83708, 83714, 83727, 83730, 83734, 83735 und 83737. Sollte Ihr Wohnort in einem anderen Postleitzahlgebiet liegen, ist möglicherweise ein anderes Jobcenter für Sie zuständig. Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, einen Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten; der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Wussten Sie? Bundesweit gibt es 104 sogenannte zugelassene kommunale Träger – Jobcenter, die allein von einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt betrieben werden, so wie das Jobcenter Landkreis Miesbach. Das bedeutet für Sie konkret: Zuständig für Ihre Leistungen nach dem SGB II ist ausschließlich der Landkreis, und Anträge sowie Unterlagen laufen über die Kanäle dieser Dienststelle – nicht über zentrale Portale der Bundesagentur für Arbeit wie jobcenter.digital.