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Das Jobcenter Landkreis Landshut ist eine gemeinsame Einrichtung des Landkreises Landshut und der Bundesagentur für Arbeit mit Sitz in der Lehbühlstr. 28 in 84034 Landshut. Es ist zuständig für die Gewährung von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – also für finanzielle Unterstützung bei Erwerbslosigkeit sowie für die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung. Ansprechpartner sind Menschen im erwerbsfähigen Alter, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Termin und Erreichbarkeit

Das Jobcenter Landkreis Landshut hat keinen allgemeinen Publikumsverkehr. Eine persönliche Vorsprache ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Für die Vereinbarung eines Termins erreichen Sie das Jobcenter telefonisch unter +49 871 404722-98. Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle relevanten Unterlagen mit, die Ihre aktuelle Situation belegen, damit Ihr Anliegen ohne Verzögerung bearbeitet werden kann.

Leistungen nach SGB II

Das Jobcenter ist die zuständige Stelle, wenn Sie Grundsicherungsgeld beantragen oder bereits beziehen und Fragen zu Ihrer laufenden Leistung haben. Neben der finanziellen Unterstützung umfasst das SGB II auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, etwa Beratung, Qualifizierungsmaßnahmen oder die Förderung einer Beschäftigung. Sind Sie sich nicht sicher, ob für Ihr Anliegen das Jobcenter oder eine andere Behörde – etwa die Agentur für Arbeit – zuständig ist, können Sie sich an beide wenden: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Anträge an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Zuständigkeitsbereich

Das Jobcenter Landkreis Landshut betreut Bürgerinnen und Bürger in einem flächenmäßig weitreichenden Bereich. Zuständig ist es für Adressen in den folgenden 35 Postleitzahlgebieten: 84030, 84032, 84036, 84051, 84056, 84061, 84076, 84079, 84088, 84092, 84095, 84098, 84100, 84101, 84103, 84107, 84109, 84137, 84144, 84149, 84155, 84164, 84166, 84168, 84169, 84171, 84172, 84174, 84175, 84178, 84181, 84184, 84186, 84187 und 84189.

Wussten Sie? Das Grundsicherungsgeld hieß bis zum 30. Juni 2026 Bürgergeld. Seit dem 1. Juli 2026 gilt offiziell der neue Name. Auf Bescheiden darf die Bezeichnung „Bürgergeld” übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2026 verwendet werden. Wenn Sie also aktuell einen Bescheid mit dem alten Begriff erhalten, hat das keine Auswirkungen auf Ihren Anspruch – es handelt sich um dieselbe Leistung unter neuem Namen.