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Das Jobcenter Landkreis Freudenstadt ist eine gemeinsame Einrichtung des Landkreises Freudenstadt und der Bundesagentur für Arbeit mit Sitz in der Katharinenstraße 40 in Freudenstadt. Es ist zuständig für die Gewährung von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für erwerbsfähige Personen und deren Haushaltsangehörige im Landkreis Freudenstadt. Neben der finanziellen Unterstützung begleitet das Jobcenter Leistungsberechtigte dabei, eine Beschäftigung aufzunehmen oder den Weg in Ausbildung oder Arbeit vorzubereiten.

Termine und Erreichbarkeit

Das Jobcenter Landkreis Freudenstadt hat keinen allgemeinen Publikumsverkehr. Eine persönliche Vorsprache ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Für Fragen und zur Terminvereinbarung erreichen Sie das Jobcenter telefonisch unter +49 7441 8603-444 sowie über die offizielle Website unter jobcenter-ge.de.

Leistungen nach SGB II

Das Jobcenter ist Anlaufstelle, wenn Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihren Haushalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können und erwerbsfähig sind. Es prüft den Anspruch auf Grundsicherungsgeld, bewilligt Leistungen und vermittelt bei Bedarf Unterstützungsangebote wie Qualifizierungsmaßnahmen oder Beratung. Sollte im Einzelfall eine andere Stelle zuständig sein, ist das Jobcenter nach § 16 SGB I verpflichtet, Ihren Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten; der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Zuständigkeitsbereich

Das Jobcenter Landkreis Freudenstadt ist für Personen zuständig, die in einem der folgenden 16 Postleitzahlgebiete wohnen: 72160, 72178, 72184, 72186, 72250, 72270, 72275, 72280, 72285, 72290, 72293, 72294, 72296, 72297, 72299 und 77776.

Weitere Standorte

Neben dem Hauptstandort in Freudenstadt unterhält das Jobcenter eine weitere Anlaufstelle:

Horb, Lindenstr. 2

Wussten Sie? Seit dem 1. Juli 2026 heißt die frühere Leistung „Bürgergeld” offiziell „Grundsicherungsgeld”. Behörden dürfen auf Bescheiden jedoch noch bis zum 31. Dezember 2026 die bisherige Bezeichnung „Bürgergeld” verwenden. Wenn Sie also in dieser Übergangszeit einen Bescheid erhalten, auf dem noch „Bürgergeld” steht, ist das rechtlich korrekt und kein Grund zur Beunruhigung.