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Das Jobcenter Landkreis Deggendorf ist eine gemeinsame Einrichtung des Landkreises Deggendorf und der Bundesagentur für Arbeit. Es hat seinen Sitz in der Hindenburgstraße 32 in Deggendorf und ist zuständig für die Gewährung von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – also für Menschen, die erwerbsfähig sind, aber ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Was das Jobcenter für Sie tut

Das Jobcenter Landkreis Deggendorf prüft Anträge auf Grundsicherungsgeld, bewilligt Leistungen und unterstützt erwerbsfähige Leistungsberechtigte dabei, wieder in Arbeit zu kommen. Dazu gehören neben der finanziellen Grundsicherung auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, etwa Beratungsgespräche, Fördermaßnahmen oder die Vermittlung in Beschäftigung. Wenn Sie unsicher sind, ob das Jobcenter oder eine andere Stelle – etwa die Agentur für Arbeit – für Sie zuständig ist, können Sie sich trotzdem hier melden: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Anträge an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Kontakt und Erreichbarkeit

Das Jobcenter Landkreis Deggendorf ist telefonisch unter +49 991 3101-750 erreichbar. Die aktuellen Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Feld in diesem Verzeichniseintrag. Bringen Sie zu Terminen nach Möglichkeit alle relevanten Unterlagen mit – zum Beispiel Nachweise über Einkommen, Miete und Personalausweis –, damit Ihr Antrag zügig bearbeitet werden kann.

Zuständigkeitsbereich

Das Jobcenter Landkreis Deggendorf ist für Personen zuständig, die in einer der folgenden 27 Postleitzahlgebiete im Landkreis Deggendorf wohnen: 94374, 94447, 94469, 94486, 94491, 94501, 94505, 94508, 94526, 94527, 94530, 94532, 94533, 94539, 94541, 94547, 94550, 94551, 94554, 94557, 94560, 94562, 94563, 94569, 94571, 94574 und 94577.

Wussten Sie? Das Jobcenter Landkreis Deggendorf ist eine sogenannte gemeinsame Einrichtung – das bedeutet, dass Landkreis und Bundesagentur für Arbeit gemeinsam Träger sind und zusammenarbeiten. Für Sie als Leistungsberechtigte hat das einen praktischen Vorteil: Sie haben eine einzige Anlaufstelle, die sowohl für die finanzielle Grundsicherung als auch für die Vermittlung in Arbeit zuständig ist. Sie müssen sich nicht zwischen zwei verschiedenen Behörden aufteilen.