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Das Jobcenter Hamburg – Lokstedt ist eine Nebenstelle des Jobcenters Hamburg und liegt im Stadtteil Lokstedt am Hugh-Greene-Weg 2. Es ist zuständig für die Bewilligung und Auszahlung von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie für die Unterstützung bei der Arbeitsuche und Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Die Dienststelle wird gemeinsam von der Stadt Hamburg und der Bundesagentur für Arbeit betrieben.

Leistungen nach SGB II

Das Jobcenter Hamburg – Lokstedt bearbeitet Anträge auf Grundsicherungsgeld für erwerbsfähige Personen und deren Haushaltsangehörige, die den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können. Neben der finanziellen Unterstützung gehören Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung zum Aufgabenbereich – etwa Beratungsgespräche, Qualifizierungsangebote oder die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung. Zuständig für die Leistungsberechnung und Beratung sind die Mitarbeitenden direkt vor Ort an diesem Standort.

Kontakt und Erreichbarkeit

Die Dienststelle ist telefonisch unter +49 40 2485-1444 erreichbar. Weitere Informationen zu Leistungen, Formularen und Ansprechpersonen finden Sie auf der offiziellen Website des Jobcenters Hamburg unter www.team-arbeit-hamburg.de. Die aktuellen Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Eintrag im Portal.

Zuständigkeitsbereich

Der Standort Lokstedt führt keine eigene Zuständigkeitsliste nach Postleitzahlen. Als Nebenstelle des Jobcenters Hamburg richtet sich die Zuständigkeit nach den Regelungen des Hauptsitzes. Ob dieser Standort für Ihre Adresse zuständig ist, erfahren Sie über die Website des Jobcenters Hamburg oder telefonisch. Sollten Sie versehentlich eine nicht zuständige Stelle ansprechen, gilt: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Ihren Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der ursprüngliche Antragstag bleibt dabei erhalten.

Wussten Sie? Das Jobcenter Hamburg – Lokstedt ist eine gemeinsame Einrichtung von Kommune und Bundesagentur für Arbeit. Das bedeutet für Sie konkret: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen zur Arbeitsvermittlung kommen aus einer Hand. Sie müssen sich nicht an zwei verschiedene Behörden wenden, um beide Unterstützungsarten zu beantragen.