Das Jobcenter Hamburg Altona-Nord ist eine Nebenstelle des Jobcenters Hamburg und liegt an der Stresemannstraße 163 in 22769 Hamburg. Es ist zuständig für die Bewilligung und Auszahlung von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) – also für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Erreichbar ist die Dienststelle telefonisch unter +49 40 2485-1444 sowie über die Website www.team-arbeit-hamburg.de.
Das Jobcenter Hamburg Altona-Nord bearbeitet Anträge auf Grundsicherungsgeld für Personen, die erwerbsfähig sind und hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Dazu gehören neben dem monatlichen Regelbedarf auch Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe. Neben der finanziellen Unterstützung können über das Jobcenter auch Angebote zur Eingliederung in Arbeit vermittelt werden, etwa Qualifizierungsmaßnahmen oder Beratungsgespräche zur Beschäftigungssuche. Für Fragen zu Leistungen nach dem SGB III – also zur regulären Arbeitslosenversicherung – ist hingegen die Agentur für Arbeit zuständig, nicht das Jobcenter.
Das Jobcenter Hamburg Altona-Nord wird als gemeinsame Einrichtung von der Stadt Hamburg und der Bundesagentur für Arbeit betrieben. Das bedeutet in der Praxis: Beide Träger sind an der Aufgabenerfüllung beteiligt, die Leistungsgewährung nach SGB II liegt jedoch organisatorisch beim Jobcenter. Für Sie als Antragstellerin oder Antragsteller ist das die entscheidende Anlaufstelle, wenn Sie Grundsicherungsgeld beantragen oder laufende Leistungen klären möchten.
Diese Dienststelle ist eine Nebenstelle und führt keine eigene Zuständigkeitsliste nach Postleitzahlen. Die Regelung, welche Wohnorte von dieser Stelle betreut werden, erfolgt über den Hauptsitz des Jobcenters Hamburg. Wenn Sie unsicher sind, ob diese Nebenstelle für Ihre Adresse zuständig ist, empfiehlt sich eine kurze Rückfrage per Telefon oder über die Website. Sollten Sie Ihren Antrag bei einer nicht zuständigen Stelle einreichen, ist diese nach § 16 SGB I verpflichtet, ihn an die zuständige Stelle weiterzuleiten – der Eingangstag Ihres Antrags bleibt dabei erhalten.