Das Jobcenter Bodenseekreis ist in der Albrechtstraße 75 in Friedrichshafen ansässig und zuständig für die Gewährung von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) im gesamten Bodenseekreis. Es unterstützt erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können, und begleitet sie auf dem Weg zurück in Arbeit oder Ausbildung.
Das Jobcenter Bodenseekreis ist ein zugelassener kommunaler Träger – auch Optionskommune genannt. Das bedeutet: Der Landkreis Bodenseekreis betreibt dieses Jobcenter vollständig in eigener Verantwortung, ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit. Für Sie als Antragstellerin oder Antragsteller hat das eine konkrete Folge: Das Online-Antragsportal jobcenter.digital der Bundesagentur für Arbeit steht hier nicht zur Verfügung. Anträge und Unterlagen reichen Sie bitte über die eigenen Kanäle des Jobcenters Bodenseekreis ein. Informationen dazu finden Sie auf der offiziellen Website unter bodenseekreis.de.
Das Jobcenter Bodenseekreis prüft Ansprüche auf Grundsicherungsgeld und erbringt ergänzende Eingliederungsleistungen, etwa Förderung von Weiterbildungen oder Vermittlungsunterstützung. Die Arbeitsuchendmeldung – die Voraussetzung für viele weitere Schritte – läuft unabhängig von der Trägerform immer über die Agentur für Arbeit. Auch die Jobbörse, BERUFENET und die Weiterbildungssuche der Bundesagentur stehen Ihnen offen und sind nicht von der kommunalen Trägerschaft betroffen.
Aktuelle Öffnungszeiten liegen uns für diese Dienststelle nicht vor. Bitte erkundigen Sie sich direkt beim Jobcenter: telefonisch unter 07541 204-3800 oder über die Website bodenseekreis.de.
Das Jobcenter Bodenseekreis ist für Personen zuständig, die in einem der folgenden 24 Postleitzahlgebiete wohnen: 78354, 88045, 88046, 88048, 88069, 88074, 88079, 88085, 88090, 88094, 88097, 88099, 88633, 88662, 88677, 88682, 88690, 88693, 88696, 88697, 88699, 88709, 88718 und 88719. Maßgeblich ist Ihr Wohnort zum Zeitpunkt der Antragstellung. Falls sich herausstellt, dass eine andere Stelle zuständig ist, sind Behörden nach § 16 SGB I verpflichtet, Ihren Antrag weiterzuleiten – der ursprüngliche Antragstag bleibt dabei erhalten.