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Die Agentur für Arbeit Weilheim ist an der Karwendelstraße 1 in Weilheim in Oberbayern ansässig und betreut Menschen im Voralpenraum zwischen dem Starnberger See und dem Allgäuer Randbereich. Sie ist zuständig für Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – das bedeutet: Arbeitslosengeld I, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach SGB II ist nicht diese Agentur, sondern das zuständige Jobcenter Ihrer Region verantwortlich.

Arbeitslosengeld und Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Wenn Sie Ihren Job verlieren oder Ihnen eine Kündigung bevorsteht, sollten Sie sich so früh wie möglich bei der Agentur für Arbeit Weilheim arbeitssuchend melden – idealerweise noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Arbeitslosengeld I erhalten Sie, wenn Sie in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Die Höhe richtet sich nach Ihrem bisherigen Entgelt. Reichen Ihre Ansprüche nach SGB III nicht aus oder sind sie ausgelaufen, wenden Sie sich an das Jobcenter – die Agentur ist nach § 16 SGB I verpflichtet, Ihren Antrag weiterzuleiten, und der Antragstag bleibt dabei erhalten.

Berufsberatung und Arbeitsvermittlung

Die Agentur für Arbeit Weilheim berät Jugendliche und Erwachsene bei der Berufswahl, beim Einstieg in eine Ausbildung und bei der Neuorientierung nach Jobverlust. Sie vermittelt offene Stellen und informiert über Fördermöglichkeiten wie Weiterbildungen oder Umschulungen. Wer seinen Arbeitsplatz wechseln möchte, ohne arbeitslos zu sein, kann ebenfalls die Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Weilheim ist für Adressen in den folgenden 33 Postleitzahlgebieten zuständig, die sich über den Landkreis Weilheim-Schongau sowie Teile des Landkreises Garmisch-Partenkirchen und des Landkreises Starnberg erstrecken:

82347, 82362, 82377, 82380, 82383, 82386, 82387, 82389, 82390, 82392, 82393, 82395, 82396, 82398, 82399, 82401, 82402, 82404, 82405, 82407, 82409, 82436, 86956, 86971, 86972, 86975, 86977, 86978, 86980, 86984, 86986, 86987, 86989.

Wussten Sie? Viele Menschen fragen sich, ob sie bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter richtig sind. Der Unterschied ist gesetzlich klar geregelt: Die Agentur für Arbeit ist zuständig für Arbeitslosengeld I nach SGB III – also für Personen, die durch eigene Beiträge einen Anspruch erworben haben. Das Jobcenter ist zuständig für das Grundsicherungsgeld nach SGB II – also für Personen, deren Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist. Wenden Sie sich im Zweifel an eine der beiden Stellen: Nach § 16 SGB I ist jede Behörde verpflichtet, Ihren Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten, ohne dass Ihnen dadurch Nachteile entstehen.
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