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Die Agentur für Arbeit Trier ist die zuständige Bundesbehörde für Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Arbeitslosengeld nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) im Raum Trier. Sie hat ihren Sitz in der Dasbachstraße 9 in 54292 Trier und ist damit die richtige Anlaufstelle, wenn Sie Ihren Job verloren haben und Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben oder wenn Sie Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Stelle oder Ausbildung suchen.

Arbeitslosengeld I und Abgrenzung zum Jobcenter

Die Agentur für Arbeit Trier ist ausschließlich für Leistungen nach dem SGB III zuständig — also vor allem für das Arbeitslosengeld I, das sich nach Ihrem vorherigen Einkommen und Ihrer Versicherungszeit richtet. Wenn Sie hingegen Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragen möchten, wenden Sie sich bitte an das zuständige Jobcenter, nicht an diese Stelle. Falls Sie unsicher sind, welche Behörde für Sie zuständig ist: Nach § 16 SGB I ist jede Behörde verpflichtet, einen Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Berufsberatung und Arbeitsvermittlung

Neben der Auszahlung von Leistungen bietet die Agentur für Arbeit Trier Berufsberatung für Jugendliche und Erwachsene sowie Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung an. Das schließt Hilfe bei der Berufswahl, Informationen zu Weiterbildungsmöglichkeiten und die Vermittlung in Ausbildungs- oder Arbeitsstellen ein. Auch Arbeitgeber im Zuständigkeitsbereich können sich an diese Dienststelle wenden, wenn sie offene Stellen melden oder Förderleistungen beantragen möchten.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Trier ist für Personen zuständig, deren Wohnanschrift einer der folgenden 24 Postleitzahlen zugeordnet ist: 54290, 54292, 54293, 54294, 54295, 54296, 54298, 54306, 54308, 54309, 54310, 54311, 54313, 54316, 54317, 54318, 54320, 54338, 54340, 54341, 54343, 54344, 54346 und 54349. Das Gebiet umfasst neben der Stadt Trier auch umliegende Gemeinden im ländlichen Raum. Maßgeblich ist Ihr Wohnort zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (Zuständigkeit der Agentur für Arbeit) und Grundsicherungsgeld (Zuständigkeit des Jobcenters) sind zwei getrennte Leistungssysteme mit unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Arbeitslosengeld I erhalten Sie, wenn Sie in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und die Anwartschaftszeit erfüllen. Grundsicherungsgeld ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung, auf die es keine Versicherungsansprüche gibt. Beide Leistungen können in bestimmten Situationen gleichzeitig gezahlt werden — in diesem Fall sind Agentur für Arbeit und Jobcenter parallel zuständig.