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Die Agentur für Arbeit Stuttgart ist die zuständige Anlaufstelle für Arbeitslosengeld I, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung im Stadtgebiet Stuttgart. Sie befindet sich an der Nordbahnhofstraße 30–34 in 70191 Stuttgart und ist unter der Telefonnummer +49 711 920-0 erreichbar. Zuständig ist sie nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – nicht für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), das über das Jobcenter beantragt wird.

Wofür ist die Agentur für Arbeit zuständig – und wofür nicht?

Die Agentur für Arbeit Stuttgart zahlt Arbeitslosengeld I, wenn Sie zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Außerdem berät sie zu Ausbildung und Beruf, unterstützt bei der Arbeitsuche und kann Maßnahmen zur Weiterbildung oder Umschulung fördern. Wenn Sie dagegen kein oder kein ausreichendes Arbeitslosengeld I erhalten und Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können, ist das Jobcenter Stuttgart für das Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zuständig. Sollten Sie unsicher sein, bei welcher Stelle Sie Ihren Antrag stellen müssen: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, einen Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Tag, an dem Sie den Antrag gestellt haben, bleibt dabei erhalten.

Antrag auf Arbeitslosengeld I

Den Antrag auf Arbeitslosengeld I sollten Sie möglichst früh stellen – am besten bereits am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Sie können sich persönlich in der Nordbahnhofstraße melden oder die Online-Dienste der Bundesagentur für Arbeit nutzen. Für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung werden Ihnen in der Regel feste Ansprechpersonen zugewiesen, mit denen Sie Ihre nächsten Schritte besprechen.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Stuttgart ist für Personen zuständig, deren Wohnadresse in einem der folgenden 34 Stuttgarter Postleitzahlgebiete liegt: 70173, 70174, 70176, 70178, 70180, 70182, 70184, 70186, 70188, 70190, 70191, 70192, 70193, 70195, 70197, 70199, 70327, 70329, 70372, 70374, 70376, 70378, 70435, 70437, 70439, 70469, 70499, 70563, 70565, 70567, 70569, 70597, 70599, 70619.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (SGB III) und Grundsicherungsgeld (SGB II) sind zwei verschiedene Leistungen, die von unterschiedlichen Behörden ausgezahlt werden. Die Agentur für Arbeit ist für Arbeitslosengeld I zuständig, das Jobcenter für das Grundsicherungsgeld. Wer beide Leistungen gleichzeitig beantragen möchte oder unsicher ist, welche Leistung zutrifft, kann sich an beide Stellen wenden – eine Weiterleitung des Antrags an die richtige Behörde ist gesetzlich vorgeschrieben, ohne dass der ursprüngliche Antragstag verloren geht.