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Die Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Ost ist eine Bundesbehörde mit Sitz am Seminarplatz 1 in Dessau-Roßlau. Sie ist zuständig für Leistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III): dazu zählen Arbeitslosengeld I, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ist diese Behörde nicht zuständig — das ist Aufgabe des örtlichen Jobcenters.

Arbeitslosengeld I und weitere Leistungen nach SGB III

Wenn Sie Ihren Job verloren haben und Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben möchten, müssen Sie sich hier persönlich arbeitslos melden — und zwar spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Die Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Ost prüft dann, ob die Voraussetzungen erfüllt sind: unter anderem die Dauer der vorherigen Beschäftigung und die geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Auch wenn Sie noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, aber wissen, dass Ihre Stelle wegfällt, können Sie sich bereits frühzeitig arbeitssuchend melden, um Nachteile beim Leistungsbeginn zu vermeiden.

Berufsberatung und Arbeitsvermittlung

Die Dienststelle in Dessau-Roßlau bietet außerdem Berufsberatung für Jugendliche und Erwachsene sowie Unterstützung bei der Suche nach einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle. Das schließt die Vermittlung von Weiterbildungen und Umschulungen ein, die die Agentur unter bestimmten Voraussetzungen fördern kann. Wenn Sie unsicher sind, ob für Ihre Situation die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter zuständig ist: Nach § 16 SGB I sind Behörden verpflichtet, einen Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Tag der Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Ost ist räumlich für sieben Postleitzahlgebiete im Raum Dessau-Roßlau zuständig. Dazu gehören die Postleitzahlen 06842, 06844, 06846, 06847, 06849, 06861 und 06862. Ob Sie in einem dieser Gebiete wohnen, können Sie anhand Ihrer Postleitzahl auf einem Behördenbrief oder Personalausweis prüfen.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (Agentur für Arbeit, SGB III) und Grundsicherungsgeld (Jobcenter, SGB II) sind zwei verschiedene Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichen Behörden. Arbeitslosengeld I erhalten Sie, wenn Sie ausreichend in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Das Grundsicherungsgeld ist eine nachrangige Leistung für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht anderweitig sichern können. Beide Leistungen können sich in bestimmten Situationen ergänzen — zuständig für die Bewilligung sind dann aber jeweils getrennte Stellen.
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