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Die Agentur für Arbeit Rostock ist die zuständige Bundesbehörde für Arbeitsförderung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) im Großraum Rostock. Sie hat ihren Sitz in der Kopernikusstraße 1c in 18057 Rostock und ist damit für einen der größten Agenturbezirke in Mecklenburg-Vorpommern verantwortlich. Zuständig ist sie für Arbeitslosengeld I, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung — nicht jedoch für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), das vom zuständigen Jobcenter bearbeitet wird.

Leistungen und Aufgaben

Wenn Sie Ihren Job verloren haben und in den vergangenen zwei Jahren ausreichend in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, können Sie hier Arbeitslosengeld I beantragen. Die Agentur für Arbeit Rostock übernimmt außerdem die Berufsberatung für Schülerinnen und Schüler sowie Ausbildungssuchende und hilft bei der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung. Auch Förderleistungen wie Weiterbildungsmaßnahmen oder Eingliederungszuschüsse für Arbeitgeber werden hier beantragt und bewilligt.

Abgrenzung zum Jobcenter

Agentur für Arbeit und Jobcenter sind zwei unterschiedliche Behörden mit getrennten Aufgaben. Die Agentur für Arbeit ist zuständig, wenn Sie Arbeitslosengeld I nach SGB III erhalten möchten. Das Jobcenter hingegen ist die richtige Stelle, wenn Sie Grundsicherungsgeld nach SGB II benötigen — etwa weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ausgelaufen ist oder Sie trotz Arbeit nicht genug zum Leben haben. Falls Sie sich unsicher sind, welche Stelle für Sie zuständig ist: Nach Paragraf 16 SGB I sind Behörden verpflichtet, Anträge an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Antragstag bleibt dabei erhalten.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Rostock ist für insgesamt 18 Postleitzahlenbereiche zuständig, die die Stadt Rostock sowie umliegende Gemeinden im Landkreis Rostock abdecken. Zu diesen Bereichen gehören die Postleitzahlen: 18055, 18057, 18059, 18069, 18106, 18107, 18109, 18119, 18146, 18147, 18181, 18182, 18184, 18190, 18195, 18196, 18198 und 18258.

Wussten Sie? Der Unterschied zwischen SGB II und SGB III entscheidet darüber, welche Behörde für Sie zuständig ist. Arbeitslosengeld I nach SGB III wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und setzt vorherige Beitragszahlungen zur Arbeitslosenversicherung voraus. Das Grundsicherungsgeld nach SGB II wird vom Jobcenter gezahlt und richtet sich an Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln oder vorrangigen Leistungen sichern können. Beide Behörden sitzen häufig in derselben Stadt — manchmal sogar im selben Gebäude — sind aber rechtlich und organisatorisch voneinander getrennt.