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Die Agentur für Arbeit Rosenheim ist die zuständige Behörde für Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) im Raum Rosenheim und dem umliegenden Voralpenland. Sie ist an der Wittelsbacherstraße 57 in 83022 Rosenheim erreichbar und kümmert sich um Arbeitslosengeld I, Berufsberatung sowie die Vermittlung in Arbeit und Ausbildung. Für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach SGB II ist nicht die Agentur, sondern das örtlich zuständige Jobcenter zuständig.

Leistungen und Aufgaben

Die Agentur für Arbeit Rosenheim ist Anlaufstelle, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben und Arbeitslosengeld I beantragen möchten. Auch wer eine Ausbildung sucht, sich beruflich neu orientieren will oder Fragen zur Weiterbildungsförderung hat, wendet sich an diese Stelle. Arbeitgeber können hier offene Stellen melden und Unterstützung bei der Personalsuche erhalten. Für all das gilt das SGB III als Rechtsgrundlage — es unterscheidet sich grundlegend vom SGB II, das das Grundsicherungsgeld regelt und in den Jobcentern bearbeitet wird. Wenn Sie unsicher sind, welche Stelle für Sie zuständig ist, können Sie sich an die Agentur wenden: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Anträge an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Tag der Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Kontakt und Erreichbarkeit

Die Dienststelle ist telefonisch unter +49 8031 202-0 erreichbar. Persönliche Besuche sind an der Wittelsbacherstraße 57 in Rosenheim möglich. Die aktuellen Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Feld in diesem Verzeichniseintrag.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Rosenheim betreut insgesamt 50 Postleitzahlbereiche in der Region Rosenheim und dem Umland. Diese umfassen:

83022, 83024, 83026, 83043, 83052, 83059, 83064, 83071, 83075, 83080, 83083, 83088, 83093, 83098, 83101, 83104, 83109, 83112, 83115, 83122, 83123, 83125, 83126, 83128, 83129, 83131, 83134, 83135, 83137, 83139, 83209, 83229, 83233, 83253, 83254, 83256, 83257, 83512, 83533, 83539, 83543, 83544, 83547, 83549, 83552, 83556, 83561, 83564, 83569, 83620

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (SGB III) und Grundsicherungsgeld (SGB II) sind zwei verschiedene Leistungen, die von unterschiedlichen Behörden bearbeitet werden. Die Agentur für Arbeit ist zuständig, wenn Sie zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und Ansprüche aus dieser Beschäftigung geltend machen. Das Jobcenter hingegen ist zuständig, wenn kein solcher Anspruch besteht oder dieser ausgelaufen ist. Wer unsicher ist, welche Stelle die richtige ist, kann sich bei beiden melden — eine falsche Adresse kostet keinen Anspruch, da Anträge gesetzlich weitergeleitet werden müssen.
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