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Die Agentur für Arbeit Rheine ist die zuständige Bundesbehörde für Arbeitsförderung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) im Raum Rheine. Sie befindet sich in der Dutumer Str. 5 in 48431 Rheine und ist damit Anlaufstelle für Menschen, die Arbeitslosengeld I beantragen möchten, sich beruflich neu orientieren wollen oder Unterstützung bei der Arbeitsuche suchen.

Arbeitslosengeld I und Berufsberatung

Die Agentur für Arbeit Rheine ist zuständig, wenn Sie zuletzt sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und nach dem Verlust Ihrer Stelle Arbeitslosengeld nach SGB III beantragen möchten. Daneben bietet die Behörde Berufsberatung an — etwa wenn Sie eine Ausbildung beginnen, einen Berufswechsel planen oder sich nach längerer Pause wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern wollen. Auch Fördermöglichkeiten wie Qualifizierungsmaßnahmen oder Weiterbildungen können hier besprochen werden.

Abgrenzung zum Jobcenter

Die Agentur für Arbeit und das Jobcenter sind zwei verschiedene Behörden mit unterschiedlichen Aufgaben. Das Jobcenter ist zuständig für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach SGB II — also für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht allein aus eigenen Mitteln oder aus Arbeitslosengeld I bestreiten können. Wenn Sie unsicher sind, welche Behörde für Sie zuständig ist, können Sie sich zunächst an die Agentur für Arbeit Rheine wenden. Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Anträge an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Rheine betreut sechs Postleitzahlgebiete im Raum Rheine und Umgebung. Ihr Einzugsgebiet umfasst die Postleitzahlen 48429, 48431, 48432, 48477, 48485 und 48493. Wenn Ihr Wohnort in einem dieser Gebiete liegt, ist diese Dienststelle für Sie zuständig.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (SGB III) und Grundsicherungsgeld (SGB II) sind zwei rechtlich getrennte Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Arbeitslosengeld I erhalten Sie, wenn Sie in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Das Grundsicherungsgeld setzt keine Vorversicherungszeit voraus, deckt aber nur den grundlegenden Lebensunterhalt ab, wenn kein anderes ausreichendes Einkommen vorhanden ist. Zuständig für Arbeitslosengeld I ist die Agentur für Arbeit — zuständig für das Grundsicherungsgeld ist das Jobcenter.
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