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Die Agentur für Arbeit Rhein-Wied-Westerwald ist in der Julius-Remy-Straße 4 in Neuwied ansässig und zuständig für Leistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III). Dazu gehören Arbeitslosengeld I, Berufsberatung sowie die Vermittlung in Arbeit und Ausbildung. Sie ist keine Jobcenter-Stelle und nicht zuständig für Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld).

Arbeitslosengeld I und Leistungen nach SGB III

Wenn Sie Ihren Job verlieren oder Ihre Stelle kündigen, können Sie bei dieser Agentur Arbeitslosengeld I beantragen. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Die Agentur prüft Ihren Anspruch, berechnet die Leistungshöhe und zahlt das Arbeitslosengeld I aus. Auch Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und ähnliche Leistungen nach SGB III werden hier bearbeitet. Wer stattdessen Grundsicherungsgeld benötigt — etwa weil kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht oder dieser ausgelaufen ist —, wendet sich an das zuständige Jobcenter. Sollten Sie sich zunächst an die falsche Stelle wenden, ist diese nach § 16 SGB I verpflichtet, Ihren Antrag weiterzuleiten; der ursprüngliche Antragstag bleibt dabei erhalten.

Berufsberatung und Arbeitsvermittlung

Neben den Geldleistungen bietet die Agentur für Arbeit Rhein-Wied-Westerwald Berufsberatung für Jugendliche und Erwachsene sowie Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle oder einem Ausbildungsplatz. Dazu gehören Beratungen zur Berufswahl, zu Weiterbildungsmöglichkeiten und zu Förderangeboten wie dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können hier offene Stellen melden und Unterstützung bei der Besetzung erhalten.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Rhein-Wied-Westerwald ist für Personen zuständig, die in einem der folgenden 16 Postleitzahlgebiete wohnen oder gemeldet sind: 56269, 56271, 56276, 56307, 56316, 56317, 56564, 56566, 56567, 56579, 56581, 56584, 56587, 56588, 56589 und 57639. Maßgeblich ist Ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (Agentur für Arbeit, SGB III) und Grundsicherungsgeld (Jobcenter, SGB II) sind zwei getrennte Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Arbeitslosengeld I richtet sich an Personen, die zuvor Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben. Das Grundsicherungsgeld sichert den Lebensunterhalt, wenn kein solcher Anspruch besteht oder dieser nicht ausreicht. Wer unsicher ist, welche Stelle die richtige ist, kann sich an beide wenden — die Weiterleitung an die zuständige Behörde ist gesetzlich geregelt.
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