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Die Agentur für Arbeit Offenbach ist die zuständige Bundesbehörde für Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Arbeitslosengeld nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) im Stadtgebiet Offenbach am Main. Sie hat ihren Sitz in der Domstraße 68 in 63067 Offenbach am Main und ist unter der kostenfreien Rufnummer 0800 4 5555-00 erreichbar. Für Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – also Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) – ist nicht diese Behörde, sondern das örtlich zuständige Jobcenter zuständig.

Arbeitslosengeld und weitere Leistungen nach SGB III

Wenn Sie Ihren Job verloren haben und zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, können Sie bei dieser Dienststelle Arbeitslosengeld I beantragen. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis standen. Daneben übernimmt die Agentur für Arbeit Offenbach Leistungen wie Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld sowie die Förderung von Weiterbildungen und Umschulungen. Wer unsicher ist, ob die Agentur oder das Jobcenter für die eigene Situation zuständig ist, kann sich telefonisch beraten lassen – nach Paragraf 16 SGB I sind Behörden verpflichtet, Anträge an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Antragstag bleibt dabei erhalten.

Berufsberatung und Arbeitsvermittlung

Die Agentur für Arbeit Offenbach berät Jugendliche und Erwachsene bei der Berufswahl, beim Einstieg in eine Ausbildung und beim Wechsel des Berufsfeldes. Auch wer noch in einem Arbeitsverhältnis steht, aber eine neue Stelle sucht, kann sich hier registrieren und Unterstützung bei der Stellensuche erhalten. Für Ausbildungssuchende und Betriebe, die Ausbildungsplätze anbieten, vermittelt die Dienststelle zwischen beiden Seiten.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Offenbach ist zuständig für Adressen in den folgenden sieben Postleitzahlgebieten des Stadtgebiets Offenbach am Main: 63065, 63067, 63069, 63071, 63073, 63075 und 63165.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (Agentur für Arbeit, SGB III) und Grundsicherungsgeld (Jobcenter, SGB II) sind zwei unterschiedliche Leistungen mit eigenen Voraussetzungen und eigenen Zuständigkeiten. Die Agentur für Arbeit zahlt Arbeitslosengeld I, wenn ausreichende Beitragszeiten in der Arbeitslosenversicherung vorliegen. Das Jobcenter zahlt Grundsicherungsgeld, wenn der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist. Beide Leistungen können unter bestimmten Umständen gleichzeitig bezogen werden. Wer sich nicht sicher ist, welche Stelle zuständig ist, kann sich an eine der beiden Behörden wenden – sie sind gesetzlich verpflichtet, den Antrag weiterzuleiten.