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Die Agentur für Arbeit Oberhausen ist die zuständige Bundesbehörde für Arbeitsförderung im Stadtgebiet Oberhausen und betreibt ihren Hauptsitz an der Mülheimer Str. 36 in 46045 Oberhausen. Sie ist zuständig für Leistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) — dazu gehören Arbeitslosengeld I, Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung. Für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach SGB II wenden Sie sich bitte an das zuständige Jobcenter; sollten Sie einen Antrag versehentlich hier stellen, ist die Behörde nach § 16 SGB I verpflichtet, ihn weiterzuleiten, und der Tag der Antragstellung bleibt erhalten.

Arbeitslosengeld I und finanzielle Absicherung

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, kann die Agentur für Arbeit Oberhausen Arbeitslosengeld I beantragen. Dieser Anspruch entsteht aus vorangegangenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten und ist unabhängig von Ihrem Vermögen oder dem Einkommen Ihrer Angehörigen. Höhe und Dauer richten sich nach Ihrem früheren Verdienst und der Dauer Ihrer Versicherungszeiten. Einen Antrag sollten Sie möglichst früh stellen, da die Leistung frühestens ab dem Tag des Antrags gewährt wird.

Berufsberatung und Ausbildungsvermittlung

Jugendliche und Erwachsene, die einen Ausbildungsplatz suchen oder sich beruflich neu orientieren wollen, können die Beratungsangebote der Agentur für Arbeit Oberhausen nutzen. Die Berufsberatung hilft dabei, geeignete Ausbildungsberufe oder Studienrichtungen zu finden, und vermittelt zwischen Bewerberinnen und Bewerbern sowie Betrieben. Auch Weiterbildungsförderung und Qualifizierungsmaßnahmen können hier besprochen und beantragt werden.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Oberhausen ist für folgende acht Postleitzahlgebiete im Stadtgebiet Oberhausen zuständig: 46045, 46047, 46049, 46117, 46119, 46145, 46147 und 46149. Wenn Sie in einem dieser Gebiete wohnen und Leistungen nach SGB III beantragen möchten, ist diese Dienststelle Ihre zuständige Anlaufstelle.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (Agentur für Arbeit, SGB III) und Grundsicherungsgeld (Jobcenter, SGB II) sind zwei rechtlich getrennte Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Arbeitslosengeld I erhalten Sie, wenn Sie in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Das Grundsicherungsgeld hingegen sichert den Lebensunterhalt unabhängig von Versicherungszeiten und wird vom Jobcenter — nicht von der Agentur für Arbeit — ausgezahlt. Wer sich unsicher ist, welche Stelle zuständig ist, kann sich an beide wenden: Nach § 16 SGB I sind Behörden verpflichtet, Anträge an die richtige Stelle weiterzuleiten, ohne dass der Antragstag verloren geht.