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Die Agentur für Arbeit Nürnberg ist am Richard-Wagner-Platz 5 in 90443 Nürnberg ansässig und zuständig für Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – darunter Arbeitslosengeld I, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Sie ist nicht zu verwechseln mit dem Jobcenter Nürnberg, das für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach SGB II zuständig ist.

Arbeitslosengeld I und weitere Leistungen nach SGB III

Wenn Sie Ihren Job verloren haben und in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, können Sie bei dieser Dienststelle Arbeitslosengeld I beantragen. Die Höhe und Dauer richten sich nach Ihrem vorherigen Verdienst und der Dauer Ihrer Versicherungszeit. Auch Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und Leistungen zur beruflichen Weiterbildung fallen in den Aufgabenbereich der Agentur für Arbeit – nicht in den des Jobcenters. Sind Sie sich unsicher, welche Stelle für Sie zuständig ist, gilt: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Ihren Antrag an die richtige Stelle weiterzuleiten, und der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Berufsberatung und Arbeitsvermittlung

Die Agentur für Arbeit Nürnberg bietet Berufsberatung für Jugendliche und Erwachsene an – etwa bei der Wahl eines Ausbildungsberufs, bei einem geplanten Berufswechsel oder bei der Frage, welche Weiterbildung zu Ihrer Situation passt. Arbeitssuchende können sich hier registrieren lassen und werden bei der Stellensuche unterstützt. Für Beratungsgespräche können Sie die Telefonnummer +49 911 529-0 nutzen.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Nürnberg betreut 28 Postleitzahlbezirke im Stadtgebiet Nürnberg. Ob Sie zuständig sind, können Sie anhand Ihrer Postleitzahl prüfen – folgende Gebiete gehören zum Einzugsbereich dieser Dienststelle: 90402, 90403, 90408, 90409, 90411, 90419, 90425, 90427, 90429, 90431, 90439, 90441, 90443, 90449, 90451, 90453, 90455, 90459, 90461, 90469, 90471, 90473, 90475, 90478, 90480, 90482, 90489, 90491.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (SGB III) und Grundsicherungsgeld (SGB II) sind zwei grundlegend verschiedene Leistungen, die von unterschiedlichen Behörden ausgezahlt werden. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, hat zuvor selbst in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und hat daraus einen Anspruch erworben – zuständig ist die Agentur für Arbeit. Wer diese Voraussetzung nicht erfüllt oder dessen Arbeitslosengeld I ausgelaufen ist, kann Grundsicherungsgeld beantragen – das ist dann Aufgabe des Jobcenters. Beide Stellen sind gesetzlich verpflichtet, einen Antrag, der bei ihnen eingeht, aber eigentlich die andere Stelle betrifft, dorthin weiterzuleiten.
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