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Die Agentur für Arbeit Nagold-Pforzheim mit Sitz in der Bahnhofstraße 37 in Nagold ist zuständig für Leistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) – also für Arbeitslosengeld I, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Sie ist eine Bundesbehörde unter dem Dach der Bundesagentur für Arbeit und damit eine andere Stelle als das Jobcenter, das für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach SGB II zuständig ist.

Was diese Stelle für Sie tun kann

Wenn Sie Ihre Arbeit verloren haben und zuvor versicherungspflichtig beschäftigt waren, können Sie hier Arbeitslosengeld I beantragen. Daneben berät die Agentur bei der Berufswahl, Ausbildungssuche und Weiterbildung – auch wenn Sie noch nicht arbeitslos sind. Wer sich frühzeitig meldet, kann außerdem Nachteile beim Anspruchsbeginn vermeiden: Eine Arbeitssuchendmeldung ist bereits möglich, bevor das Arbeitsverhältnis endet.

Abgrenzung zum Jobcenter

Viele Menschen sind unsicher, welche Behörde für sie zuständig ist. Die Agentur für Arbeit ist die richtige Anlaufstelle, wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben – das setzt in der Regel eine ausreichende Beschäftigungszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung voraus. Das Jobcenter hingegen ist für das Grundsicherungsgeld zuständig, das einkommensschwache Haushalte unabhängig von einer Vorversicherungszeit unterstützt. Sind Sie unsicher, an wen Sie sich wenden sollen: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Anträge an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Nagold-Pforzheim betreut Bürgerinnen und Bürger in acht Postleitzahlgebieten im nördlichen Schwarzwald und dem angrenzenden Hügelland. Ihr Einzugsgebiet umfasst die Postleitzahlen 72202, 72213, 72218, 72221, 72224, 72226, 72227 und 72229.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (SGB III) und Grundsicherungsgeld (SGB II) sind zwei rechtlich getrennte Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen – und zwei verschiedene Behörden sind dafür zuständig. Wer sich versehentlich an die falsche Stelle wendet, verliert dadurch keine Ansprüche: Nach § 16 SGB I ist jede Behörde verpflichtet, einen Antrag entgegenzunehmen und ihn an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der ursprüngliche Antragstag wird dabei angerechnet.
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