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Die Agentur für Arbeit Ludwigsburg ist die zuständige Behörde für Arbeitsförderung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) im Raum Ludwigsburg. Sie befindet sich in der Stuttgarter Straße 53 in 71638 Ludwigsburg und ist zuständig für Arbeitslosengeld I, Berufsberatung sowie die Vermittlung von Arbeit und Ausbildung. Wenn Sie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beziehen oder beantragen möchten, ist nicht diese Behörde, sondern das zuständige Jobcenter Ihre Anlaufstelle.

Arbeitslosengeld I und Leistungen nach SGB III

Die Agentur für Arbeit Ludwigsburg zahlt Arbeitslosengeld I an Personen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, ihren Job verloren haben und die Anwartschaftszeit erfüllen. Daneben übernimmt sie weitere Leistungen wie Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld oder Förderungen für Weiterbildung und berufliche Qualifizierung. Zuständig ist die Agentur – nicht das Jobcenter –, solange Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht. Sollten Sie unsicher sein, bei welcher Stelle Sie Ihren Antrag stellen müssen: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Anträge an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Antragstag bleibt dabei erhalten.

Berufsberatung und Arbeitsvermittlung

Neben der Leistungsgewährung bietet die Agentur für Arbeit Ludwigsburg Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Stelle oder einem Ausbildungsplatz. Jugendliche und Erwachsene können Berufsberatung in Anspruch nehmen, etwa bei der Wahl eines Ausbildungsberufs, einem geplanten Studienwechsel oder einer beruflichen Neuorientierung. Die Arbeitsvermittlung unterstützt bei der konkreten Stellensuche und kann in bestimmten Fällen Fördermaßnahmen finanzieren. Sie erreichen die Dienststelle telefonisch unter +49 7141 137-0.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Ludwigsburg ist für Personen zuständig, die in einem der folgenden 25 Postleitzahlgebiete wohnen oder gemeldet sind: 70806, 70825, 70839, 71254, 71282, 71563, 71634, 71636, 71638, 71640, 71642, 71672, 71679, 71686, 71691, 71696, 71701, 71706, 71711, 71718, 71723, 71726, 71729, 71732, 74385.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (Agentur für Arbeit, SGB III) und Grundsicherungsgeld (Jobcenter, SGB II) sind zwei völlig getrennte Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichen Behörden. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, hat zuvor in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und hat deshalb einen Versicherungsanspruch. Wer diese Voraussetzung nicht erfüllt oder dessen Arbeitslosengeld I ausgelaufen ist, kann beim Jobcenter Grundsicherungsgeld beantragen. Beide Stellen sind gesetzlich verpflichtet, einen Antrag, der bei der falschen Behörde eingeht, an die zuständige Stelle weiterzuleiten – der ursprüngliche Antragstag gilt dann weiter.
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