loaderimg

Die Agentur für Arbeit Korbach ist die zuständige Anlaufstelle für Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) im Landkreis Waldeck-Frankenberg. Sie befindet sich in der Louis-Peter-Str. 49–51 in Korbach und ist erreichbar unter der Rufnummer +49 5631 957-0. Wenn Sie Arbeitslosengeld I beantragen möchten, eine Berufsberatung suchen oder Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung benötigen, sind Sie hier richtig.

Arbeitslosengeld I, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung

Die Agentur für Arbeit Korbach ist für Arbeitslosengeld nach SGB III zuständig – also für die Leistung, die Menschen erhalten, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und nun arbeitslos geworden sind. Daneben bietet die Dienststelle Berufsberatung für junge Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf sowie Vermittlung in Ausbildung und Arbeit. Wenn Sie unsicher sind, welche Stelle für Ihren Antrag zuständig ist, können Sie sich hier melden: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Anträge an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Abgrenzung zum Jobcenter

Die Agentur für Arbeit ist nicht für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zuständig. Diese Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird vom jeweils zuständigen Jobcenter bearbeitet. Wenn Sie Grundsicherungsgeld benötigen – etwa weil Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld I ausgelaufen sind oder von Beginn an nicht bestanden –, wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Jobcenter. Die Agentur für Arbeit Korbach und das Jobcenter sind getrennte Behörden mit unterschiedlichen gesetzlichen Aufgaben.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Korbach ist für Bürgerinnen und Bürger zuständig, die in einem der folgenden acht Postleitzahlgebiete wohnen: 34497, 34508, 34513, 34516, 34519, 34537, 34549 und 35104. Diese Gebiete umfassen Korbach und die umliegenden Gemeinden und Ortschaften im Bereich des Landkreises Waldeck-Frankenberg.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (SGB III) und Grundsicherungsgeld (SGB II) sind zwei rechtlich voneinander getrennte Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichen Behörden. Wer zuvor in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, hat in der Regel zunächst Anspruch auf Arbeitslosengeld I – zuständig dafür ist die Agentur für Arbeit. Das Grundsicherungsgeld greift in anderen Situationen und wird vom Jobcenter ausgezahlt. Beide Stellen gleichzeitig zu kontaktieren ist nicht notwendig: Die Behörden sind gesetzlich verpflichtet, Anträge, die bei ihnen eingehen, an die richtige Stelle weiterzuleiten.