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Die Agentur für Arbeit Ingolstadt ist die zuständige Bundesbehörde für Arbeitsförderung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) im Raum Ingolstadt. Sie befindet sich am Heydeckplatz 1 in 85049 Ingolstadt und ist telefonisch unter +49 841 9338-0 erreichbar. Ihre Aufgaben umfassen die Auszahlung von Arbeitslosengeld I, die Berufsberatung sowie die Vermittlung in Arbeit und Ausbildung.

Arbeitslosengeld I und Versicherungsleistungen

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren und in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, können Sie bei dieser Dienststelle Arbeitslosengeld I beantragen. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem SGB III und ist eine Versicherungsleistung — finanziert durch die Beiträge, die Sie während Ihrer Beschäftigung eingezahlt haben. Beantragen Sie die Leistung möglichst am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, da der Antragstag für den Beginn des Anspruchs maßgeblich ist. Sollten Sie unsicher sein, ob die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter für Sie zuständig ist: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Ihren Antrag an die richtige Stelle weiterzuleiten, und der ursprüngliche Antragstag bleibt dabei erhalten.

Berufsberatung und Arbeitsvermittlung

Die Agentur für Arbeit Ingolstadt berät Jugendliche und Erwachsene bei der Berufswahl, beim Einstieg in eine Ausbildung und bei der Suche nach einer neuen Stelle. Auch Fragen zu Weiterbildungen, Umschulungen und Förderleistungen wie dem Qualifizierungsgeld gehören zu ihrem Aufgabenbereich. Wichtig zu wissen: Für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) — also die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) — ist nicht die Agentur für Arbeit zuständig, sondern das Jobcenter. Wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Jobcenter, wenn Sie diese Leistung benötigen.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Ingolstadt ist örtlich zuständig für Personen mit Wohnsitz in den folgenden fünf Postleitzahlbereichen der Stadt Ingolstadt: 85049, 85051, 85053, 85055 und 85057.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (Agentur für Arbeit, SGB III) und Grundsicherungsgeld (Jobcenter, SGB II) sind zwei grundverschiedene Leistungen mit eigenen Voraussetzungen und eigenen Trägern. Das Arbeitslosengeld I setzt eine vorangegangene Versicherungspflicht voraus und ist zeitlich begrenzt. Das Grundsicherungsgeld ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung ohne Versicherungsvoraussetzung. Welche Stelle für Sie zuständig ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab — im Zweifel gilt: Stellen Sie Ihren Antrag, und die Behörde ist gesetzlich verpflichtet, ihn weiterzuleiten.
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