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Die Agentur für Arbeit Hagen ist die zuständige Bundesbehörde für Arbeitslosengeld nach dem SGB III, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung im Hagener Stadtgebiet. Sie hat ihren Sitz in der Berliner Str. 34 in 58135 Hagen. Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II – also Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – benötigen, ist nicht diese Behörde, sondern das Jobcenter Hagen zuständig.

Arbeitslosengeld nach SGB III

Das Arbeitslosengeld I richtet sich an Personen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und nun arbeitslos sind. Die Agentur für Arbeit Hagen nimmt Ihren Antrag entgegen, prüft die Anspruchsvoraussetzungen und zahlt die Leistung aus. Wichtig: Melden Sie sich so früh wie möglich arbeitslos – idealerweise noch während einer laufenden Kündigungsfrist. Falls Sie sich zunächst an das Jobcenter wenden sollten und dort festgestellt wird, dass die Agentur für Arbeit zuständig ist, leitet das Jobcenter Ihren Antrag nach Paragraf 16 SGB I weiter; der Tag Ihrer ursprünglichen Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Berufsberatung und Arbeitsvermittlung

Die Agentur für Arbeit Hagen berät Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Ausbildungswahl und unterstützt bei der Suche nach einer Arbeitsstelle oder einem Ausbildungsplatz. Dazu gehören unter anderem Informationen zu Weiterbildungsmöglichkeiten, Förderleistungen und Qualifizierungsangeboten. Diese Angebote richten sich nicht nur an Arbeitslose, sondern auch an Personen, die noch beschäftigt sind und sich beruflich neu orientieren möchten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich ebenfalls an die Agentur wenden, wenn sie offene Stellen besetzen wollen.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Hagen ist räumlich für folgende acht Postleitzahlbereiche im Hagener Stadtgebiet zuständig: 58089, 58091, 58093, 58095, 58097, 58099, 58119 und 58135. Wenn Ihre Postleitzahl in dieser Liste steht, ist diese Dienststelle Ihre zuständige Anlaufstelle für Leistungen nach dem SGB III.

Wussten Sie? Das Arbeitslosengeld I, das die Agentur für Arbeit auszahlt, und das Grundsicherungsgeld, das das Jobcenter verwaltet, beruhen auf zwei verschiedenen Gesetzen: SGB III und SGB II. Die Zuständigkeit hängt davon ab, welche Leistung Sie beantragen möchten – nicht davon, wo Sie wohnen oder welche Behörde Ihnen zuerst bekannt ist. Sollten Sie sich an die falsche Stelle wenden, sind Behörden nach Paragraf 16 SGB I verpflichtet, Ihren Antrag weiterzuleiten, ohne dass Ihr Antragsdatum verloren geht.
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