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Die Agentur für Arbeit Gießen ist die zuständige Bundesbehörde für Arbeitsförderung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) im Raum Gießen. Sie ist erreichbar unter der Nordanlage 60 in 35390 Gießen und zuständig für Arbeitslosengeld I, Berufsberatung sowie die Vermittlung in Arbeit und Ausbildung. Wenn Sie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beziehen oder beantragen möchten, ist nicht diese Behörde, sondern das örtliche Jobcenter zuständig.

Leistungen der Agentur für Arbeit Gießen

Die Agentur für Arbeit Gießen ist Ihre Anlaufstelle, wenn Sie Arbeitslosengeld I nach SGB III beantragen wollen – also die Leistung, die auf eigenen Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung beruht. Darüber hinaus berät die Dienststelle zu Berufsausbildung und Weiterbildung, hilft bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder einer neuen Stelle und kann Förderleistungen wie Weiterbildungsgutscheine oder Aktivierungshilfen bewilligen. Diese Leistungen richten sich ausdrücklich an Personen, die Ansprüche aus einer vorangegangenen versicherungspflichtigen Beschäftigung erworben haben.

Abgrenzung zum Jobcenter

Wer keinen oder keinen ausreichenden Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat und den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, erhält Grundsicherungsgeld nicht von der Agentur für Arbeit, sondern vom zuständigen Jobcenter. Beide Behörden haben unterschiedliche gesetzliche Grundlagen und getrennte Zuständigkeiten: die Agentur nach SGB III, das Jobcenter nach SGB II. Sollten Sie unsicher sein, bei welcher Stelle Sie Ihren Antrag stellen müssen: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, einen Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Tag der Antragstellung bleibt dabei erhalten. Sie können sich also an die Agentur für Arbeit Gießen wenden, auch wenn sich später herausstellt, dass das Jobcenter zuständig ist.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Gießen ist für Adressen in den folgenden 22 Postleitzahlgebieten zuständig, die den Raum Gießen und das weitere Umland abdecken: 35305, 35321, 35390, 35392, 35394, 35396, 35398, 35410, 35415, 35418, 35423, 35428, 35435, 35440, 35444, 35447, 35452, 35457, 35460, 35463, 35466 und 35469.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (Agentur für Arbeit, SGB III) und Grundsicherungsgeld (Jobcenter, SGB II) sind zwei rechtlich vollständig getrennte Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Arbeitslosengeld I setzt eigene Beiträge zur Arbeitslosenversicherung voraus und wird von der Agentur für Arbeit ausgezahlt. Grundsicherungsgeld richtet sich an Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln oder aus Arbeitslosengeld I sichern können, und wird vom Jobcenter bewilligt. Welche Leistung für Sie in Frage kommt, hängt von Ihrer individuellen Situation ab – beide Stellen können Ihnen dabei helfen, die richtige Zuständigkeit zu klären.
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