loaderimg

Die Agentur für Arbeit Flensburg ist die zuständige Bundesbehörde für Arbeitsförderung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Region um Flensburg. Sie ist in der Waldstraße 2 in 24939 Flensburg untergebracht und kümmert sich um Arbeitslosengeld I, Berufsberatung sowie die Vermittlung von Arbeitsstellen. Für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach SGB II ist nicht diese Behörde, sondern das örtlich zuständige Jobcenter verantwortlich.

Leistungen und Aufgaben

Wenn Sie Ihren Job verloren haben und in die Arbeitslosigkeit rutschen, ist die Agentur für Arbeit Flensburg Ihre zuständige Stelle für Arbeitslosengeld I – vorausgesetzt, Sie haben in den zurückliegenden Jahren in ausreichendem Maß Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt. Daneben berät die Behörde zu Fragen der Berufswahl, Aus- und Weiterbildung sowie zu Fördermaßnahmen wie dem Qualifizierungsgeld. Auch wenn Sie Arbeit suchen, können Sie sich hier als arbeitssuchend melden und Unterstützung bei der Stellensuche in Anspruch nehmen.

Abgrenzung zum Jobcenter

Agentur für Arbeit und Jobcenter sind zwei unterschiedliche Behörden mit getrennten Zuständigkeiten. Die Agentur für Arbeit Flensburg ist ausschließlich für Leistungen nach SGB III zuständig. Wer hingegen keinen oder keinen ausreichenden Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat und auf staatliche Grundsicherung angewiesen ist, muss sich an das Jobcenter wenden, das Grundsicherungsgeld nach SGB II bewilligt. Sind Sie unsicher, welche Stelle für Sie zuständig ist, können Sie sich auch zuerst an die Agentur für Arbeit wenden: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Anträge an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Tag der Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Flensburg ist für Adressen in den folgenden 26 Postleitzahlgebieten zuständig, die die Stadt Flensburg und die umliegende Region abdecken: 24852, 24885, 24937, 24939, 24941, 24943, 24944, 24955, 24960, 24963, 24966, 24969, 24972, 24975, 24976, 24977, 24980, 24983, 24988, 24989, 24991, 24992, 24994, 24996, 24997 und 24999.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (SGB III) und Grundsicherungsgeld (SGB II) sind zwei grundverschiedene Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Arbeitslosengeld I setzt voraus, dass Sie zuvor Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben – es ist eine Versicherungsleistung. Das Grundsicherungsgeld ist dagegen eine steuerfinanzierte Leistung, auf die Sie Anspruch haben können, wenn Ihr Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Wer beide Leistungen gleichzeitig beantragt oder zunächst nicht weiß, welche Behörde zuständig ist, verliert dadurch keine Ansprüche: Die Weiterleitung ist gesetzlich geregelt.
Alle Zeiten anzeigen
  • Montag08:00 - 12:00
  • Dienstag08:00 - 12:00
  • Mittwoch10:00 - 12:00
  • Donnerstag08:00 - 12:00
  • Freitag08:00 - 12:00