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Die Agentur für Arbeit Essen ist die zuständige Bundesbehörde für Arbeitsförderung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) im Stadtgebiet Essen. Sie sitzt am Berliner Platz 10 im Stadtzentrum und ist erreichbar unter der Rufnummer +49 201 181-0. Ihre Aufgaben umfassen die Arbeitsvermittlung, die Berufsberatung sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Arbeitslosengeld I.

Arbeitslosengeld I und Abgrenzung zum Jobcenter

Wenn Sie Ihren Job verloren haben und in den letzten zwei Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, können Sie bei dieser Behörde Arbeitslosengeld I beantragen. Das ist eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung — sie hängt von Ihren früheren Beiträgen ab und wird nach SGB III gewährt. Zuständig dafür ist ausschließlich die Agentur für Arbeit, nicht das Jobcenter. Das Jobcenter ist hingegen für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach SGB II zuständig — also für Personen ohne ausreichende Versicherungszeiten oder nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes I. Wer unsicher ist, an welche Stelle er sich wenden soll: Nach § 16 SGB I sind Behörden verpflichtet, einen Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der ursprüngliche Antragstag bleibt dabei erhalten.

Berufsberatung und Vermittlung

Die Agentur für Arbeit Essen berät auch Menschen, die noch keine Arbeit verloren haben: Jugendliche und Erwachsene, die eine Ausbildung suchen, einen Berufswechsel planen oder nach einem geeigneten Studium oder einer Qualifizierung fragen. Die Arbeitsvermittlung unterstützt Sie dabei, offene Stellen zu finden und Bewerbungsunterlagen zu verbessern. Diese Beratungsangebote stehen unabhängig davon offen, ob Sie aktuell Leistungen beziehen.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Essen ist für Personen mit Wohnsitz in den folgenden 32 Essener Postleitzahlbezirken zuständig: 45127, 45128, 45130, 45131, 45133, 45134, 45136, 45138, 45139, 45141, 45143, 45144, 45145, 45147, 45149, 45219, 45239, 45257, 45259, 45276, 45277, 45279, 45289, 45307, 45309, 45326, 45327, 45329, 45355, 45356, 45357 und 45359.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (Agentur für Arbeit, SGB III) und Grundsicherungsgeld (Jobcenter, SGB II) sind zwei getrennte Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichen Behörden. Wer aus dem Arbeitslosengeld I herausfällt oder nie Anspruch darauf hatte, muss einen neuen Antrag beim Jobcenter stellen — das ist keine automatische Weiterleitung. Es lohnt sich deshalb, rechtzeitig zu klären, welche Stelle für Ihre Situation zuständig ist.
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