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Die Agentur für Arbeit Duisburg ist die zuständige Behörde für Arbeitslosengeld nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III), Berufsberatung und Arbeitsvermittlung im Stadtgebiet Duisburg. Sie hat ihren Sitz in der Wintgensstraße 29–33 in 47058 Duisburg und ist telefonisch unter +49 203 302-0 erreichbar. Wenn Sie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beantragen möchten, ist nicht diese Behörde, sondern das Jobcenter Duisburg zuständig.

Arbeitslosengeld und Leistungen nach SGB III

Die Agentur für Arbeit Duisburg ist zuständig, wenn Sie Ihren Job verloren haben und Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Dieser Anspruch setzt voraus, dass Sie in den vergangenen Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Das Arbeitslosengeld I wird aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung finanziert und ist zeitlich begrenzt. Wenn Ihr Anspruch darauf ausläuft oder von Anfang an nicht besteht, wenden Sie sich an das Jobcenter Duisburg, das für das Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) zuständig ist. Sollten Sie unsicher sein, welche Stelle für Sie richtig ist: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Ihren Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Berufsberatung und Arbeitsvermittlung

Neben der Auszahlung von Arbeitslosengeld I unterstützt die Agentur für Arbeit Duisburg Menschen bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung oder Ausbildung. Das umfasst die individuelle Berufsberatung für Jugendliche und Erwachsene, die Vermittlung von Stellenangeboten sowie Informationen zu Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen. Auch Arbeitgeber können sich an die Dienststelle wenden, wenn sie Stellen besetzen möchten.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Duisburg ist für Personen zuständig, die in einem der folgenden 25 Postleitzahlgebiete in Duisburg gemeldet sind: 47051, 47053, 47055, 47057, 47058, 47059, 47119, 47137, 47138, 47139, 47166, 47167, 47169, 47178, 47179, 47198, 47199, 47226, 47228, 47229, 47239, 47249, 47259, 47269 und 47279.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (Agentur für Arbeit, SGB III) und Grundsicherungsgeld (Jobcenter, SGB II) sind zwei rechtlich getrennte Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Die Agentur für Arbeit zahlt Arbeitslosengeld I, wenn ausreichend Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden. Das Jobcenter zahlt Grundsicherungsgeld, wenn der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist. Beide Leistungen können unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig bezogen werden — die zuständigen Stellen sind jedoch in jedem Fall verschieden.