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Die Agentur für Arbeit Dresden ist eine Bundesbehörde mit Sitz in der Henriette-Heber-Straße 6 in Dresden. Sie ist zuständig für Leistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III): das Arbeitslosengeld I, die Berufsberatung sowie die Vermittlung in Arbeit und Ausbildung. Wenn Sie Fragen zu diesen Themen haben, sind Sie hier richtig.

Arbeitslosengeld I und Unterschied zum Jobcenter

Arbeitslosengeld I erhalten Menschen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und die Anwartschaftszeit erfüllen. Diese Leistung wird von der Agentur für Arbeit gewährt – nicht vom Jobcenter. Das Jobcenter ist eine andere Behörde und zuständig für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), also für Menschen, die keine oder keine ausreichende Anwartschaft auf Arbeitslosengeld I haben oder deren Anspruch bereits ausgelaufen ist. Wenn Sie unsicher sind, welche Stelle für Sie zuständig ist: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Ihren Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Berufsberatung und Arbeitsvermittlung

Die Agentur für Arbeit Dresden berät Sie auch bei Fragen zur Berufswahl, zu Umschulungen und zur Weiterbildung. Für Jugendliche und junge Erwachsene gibt es Unterstützung bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz. Arbeitgeber können hier offene Stellen melden und Unterstützung bei der Personalsuche beantragen. Telefonisch erreichen Sie die Dienststelle unter +49 351 2885-0.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Dresden ist zuständig für Adressen in den folgenden 29 Dresdner Postleitzahlbereichen, die große Teile des Stadtgebiets abdecken:

01067, 01069, 01097, 01099, 01108, 01109, 01127, 01129, 01139, 01156, 01157, 01159, 01169, 01187, 01189, 01217, 01219, 01237, 01239, 01257, 01259, 01277, 01279, 01307, 01309, 01324, 01326, 01328, 01465.

Prüfen Sie anhand Ihrer Postleitzahl, ob diese Dienststelle für Sie zuständig ist.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (SGB III) und Grundsicherungsgeld (SGB II) sind zwei getrennte Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen – und zwei unterschiedliche Behörden sind dafür zuständig. Wer zuerst an die falsche Stelle gerät, verliert dadurch keine Ansprüche: Nach § 16 SGB I ist jede Behörde verpflichtet, einen Antrag, der bei ihr eingeht, unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der ursprüngliche Antragstag wird dabei anerkannt.