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Die Agentur für Arbeit Bergisch Gladbach ist die zuständige Anlaufstelle für Leistungen nach dem SGB III im Raum Bergisch Gladbach. Sie liegt an der Bensberger Str. 85 in 51465 Bergisch Gladbach und ist telefonisch unter +49 2202 9333-0 erreichbar. Zuständig ist sie für Arbeitslosengeld I, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung – nicht für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), das über das jeweils zuständige Jobcenter beantragt wird.

Arbeitslosengeld I und Versicherungsleistungen

Wenn Sie Ihren Job verloren haben und in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, können Sie hier Arbeitslosengeld I beantragen. Diese Leistung ist beitragsfinanziert und richtet sich nach Ihrem früheren Verdienst. Sie unterscheidet sich grundlegend vom Grundsicherungsgeld: Beim Arbeitslosengeld I spielt Ihr Vermögen oder das Einkommen Ihres Haushalts keine Rolle. Besteht Unsicherheit, welche Stelle für Sie zuständig ist, sind Behörden nach § 16 SGB I verpflichtet, Ihren Antrag an die richtige Stelle weiterzuleiten – der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Berufsberatung und Arbeitsvermittlung

Die Agentur für Arbeit Bergisch Gladbach bietet auch Berufsberatung an – für Jugendliche, die vor der Ausbildungs- oder Studienwahl stehen, ebenso wie für Erwachsene, die sich beruflich neu orientieren möchten. Darüber hinaus unterstützt sie bei der Arbeitsvermittlung: Sie können Stellenangebote einsehen und Vermittlungsangebote nutzen. Auch Arbeitgeber in der Region können sich an diese Stelle wenden, wenn sie Stellen besetzen möchten.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Bergisch Gladbach ist räumlich für ein klar abgegrenztes Gebiet im Rheinisch-Bergischen Kreis zuständig. Ihren Wohnsitz in einem der folgenden Postleitzahlbereiche zu haben, ist in der Regel Voraussetzung dafür, dass diese Dienststelle für Sie zuständig ist: 51427, 51429, 51465, 51467, 51469, 51491, 51503, 51515 und 51519.

Wussten Sie? Die Agentur für Arbeit und das Jobcenter sind zwei rechtlich getrennte Stellen mit unterschiedlichen Aufgaben. Die Agentur für Arbeit zahlt Arbeitslosengeld I nach SGB III – eine Versicherungsleistung, auf die Sie durch Ihre Beiträge Anspruch erworben haben. Das Jobcenter hingegen ist für das Grundsicherungsgeld nach SGB II zuständig, eine steuerfinanzierte Leistung, die unabhängig von früheren Beiträgen gewährt wird. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Stelle für Sie zuständig ist, können Sie sich an beide wenden: Behörden sind gesetzlich verpflichtet, Ihren Antrag weiterzuleiten, und der Antragstag bleibt erhalten.