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Die Agentur für Arbeit Bad Oldesloe ist die zuständige Anlaufstelle für Leistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) im Raum Bad Oldesloe und dem südlichen Schleswig-Holstein. Sie liegt am Berliner Ring 8–10 in 23843 Bad Oldesloe und ist telefonisch unter +49 4531 167-0 erreichbar. Zuständig ist sie für Arbeitslosengeld I, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung – nicht für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), das über das jeweils zuständige Jobcenter beantragt wird.

Arbeitslosengeld I und Vermittlung

Wenn Sie Ihren Job verloren haben und in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, können Sie bei dieser Agentur Arbeitslosengeld I beantragen. Die Agentur für Arbeit Bad Oldesloe übernimmt außerdem die Vermittlung in neue Beschäftigung und unterstützt bei der Suche nach Qualifizierungsmaßnahmen oder Umschulungen, die Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern sollen.

Berufsberatung und Ausbildung

Wer noch am Anfang des Berufslebens steht oder eine neue Richtung einschlagen möchte, kann sich hier beraten lassen: Die Agentur bietet Orientierungsgespräche zu Ausbildungsberufen, Studiengängen und beruflichen Alternativen an. Auch Betriebe, die Ausbildungsplätze besetzen wollen, können sich an diese Dienststelle wenden.

Abgrenzung zum Jobcenter

Die Agentur für Arbeit und das Jobcenter sind zwei getrennte Behörden mit unterschiedlichen Aufgaben. Die Agentur für Arbeit Bad Oldesloe ist ausschließlich für Leistungen nach SGB III zuständig. Das Grundsicherungsgeld – also die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II – wird dagegen vom zuständigen Jobcenter ausgezahlt. Falls Sie sich zunächst an die falsche Stelle wenden, sind Behörden nach § 16 SGB I verpflichtet, Ihren Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten; der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Bad Oldesloe ist für Bürgerinnen und Bürger in folgenden zwölf Postleitzahlgebieten zuständig: 22929, 22941, 22964, 22967, 23619, 23843, 23847, 23858, 23860, 23869, 23898 und 23919.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (SGB III) und Grundsicherungsgeld (SGB II) sind zwei rechtlich vollständig getrennte Leistungen. Das Arbeitslosengeld I setzt eine vorherige Beschäftigung und Beitragszahlung voraus und wird von der Agentur für Arbeit gewährt. Das Grundsicherungsgeld richtet sich an Menschen, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern – unabhängig davon, ob zuvor Beiträge gezahlt wurden. Zuständig dafür ist das Jobcenter, nicht diese Agentur.
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