Das Jobcenter Hamburg – Bergedorf am Ludwig-Rosenberg-Ring ist eine Nebenstelle des Jobcenters für den Hamburger Bezirk Bergedorf und liegt im Stadtteil Lohbrügge. Es ist zuständig für Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) – also für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Am Ludwig-Rosenberg-Ring können Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II beantragen und sich zu Ihrer laufenden Förderung beraten lassen. Das umfasst die finanzielle Grundsicherung ebenso wie Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit – etwa Qualifizierungsangebote, Bewerbungsunterstützung oder Förderung einer Beschäftigung. Zuständig ist das Jobcenter, wenn Sie erwerbsfähig sind und das notwendige Einkommen oder Vermögen fehlt, um Ihren Bedarf zu decken. Wer hingegen Arbeitslosengeld I nach SGB III bezieht oder beantragen möchte, wendet sich an die Agentur für Arbeit – eine andere Behörde mit eigenem Auftrag.
Das Jobcenter Hamburg – Bergedorf ist eine gemeinsame Einrichtung der Stadt Hamburg und der Bundesagentur für Arbeit. Diese Konstruktion ist gesetzlich im SGB II vorgeschrieben und bedeutet für Sie in der Praxis: Beide Träger tragen gemeinsam Verantwortung für Ihre Beratung und Ihre Leistungen. Sie müssen sich nicht gesondert an die Bundesagentur wenden – das Jobcenter ist Ihre einzige Anlaufstelle für Grundsicherungsgeld-Leistungen. Erreichbar ist die Stelle telefonisch unter +49 40 2485-1444. Weitere Informationen finden Sie auf der Website www.team-arbeit-hamburg.de.
Diese Nebenstelle am Ludwig-Rosenberg-Ring führt keine eigene Zuständigkeitsliste nach Postleitzahlen. Welche Wohnadressen über diesen Standort betreut werden, richtet sich nach der Einteilung des Hauptsitzes des Jobcenters Hamburg – Bergedorf. Ob Sie hier richtig sind oder welcher Standort für Ihre Adresse zuständig ist, erfahren Sie am einfachsten telefonisch oder über die offizielle Website. Sollten Sie versehentlich den falschen Standort kontaktieren, sind Behörden nach § 16 SGB I verpflichtet, Ihren Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten – der Antragstag bleibt dabei erhalten.