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Das Jobcenter Eitorf ist eine Nebenstelle des Jobcenters Rhein-Sieg und liegt im Spinnerweg 58 in 53783 Eitorf im Süden von Nordrhein-Westfalen. Es ist zuständig für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) und damit Anlaufstelle für Menschen, die Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beantragen oder beziehen.

Leistungen nach SGB II

Das Jobcenter Eitorf unterstützt erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft sichern können. Zum Leistungsumfang gehören das Grundsicherungsgeld zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit — etwa Beratung, Vermittlung und die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen. Wer Fragen zu einem laufenden Bescheid, einer Änderungsmeldung oder einem neuen Antrag hat, wendet sich direkt an diese Stelle. Sie erreichen das Jobcenter Eitorf telefonisch unter +49 2241 3978-0 oder über die Website www.jobcenter-rhein-sieg.de.

Gemeinsame Einrichtung von Kommune und Bundesagentur für Arbeit

Das Jobcenter Eitorf wird als gemeinsame Einrichtung des Rhein-Sieg-Kreises und der Bundesagentur für Arbeit betrieben. Das bedeutet in der Praxis: Für Leistungen nach SGB II ist ausschließlich das Jobcenter zuständig — nicht die Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit ist hingegen für Arbeitslosengeld I nach SGB III zuständig, also für Leistungen, die auf eigenen Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung beruhen. Wenn Sie unsicher sind, welche Stelle für Sie zuständig ist: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Anträge an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Tag der Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Zuständigkeitsbereich

Das Jobcenter Eitorf ist eine Nebenstelle und führt keine eigene Zuständigkeitsliste nach Postleitzahlen. Welche Wohnorte über diese Stelle betreut werden, ist über den Hauptsitz des Jobcenters Rhein-Sieg geregelt. Informationen dazu erhalten Sie auf der Website www.jobcenter-rhein-sieg.de oder telefonisch unter +49 2241 3978-0.

Wussten Sie? Seit dem 1. Juli 2026 heißt das bisherige Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld. Behörden dürfen auf Bescheiden übergangsweise bis zum 31. Dezember 2026 noch die alte Bezeichnung „Bürgergeld” verwenden. Wenn Sie also in diesem Zeitraum einen Bescheid erhalten, auf dem noch „Bürgergeld” steht, ist das rechtlich korrekt — es handelt sich um dieselbe Leistung unter neuem Namen.
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