Das Jobcenter Langenhagen ist eine Nebenstelle des Jobcenter Region Hannover und befindet sich in der Brüsseler Straße 10 in Langenhagen. Es ist zuständig für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) – dazu gehören das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) sowie Unterstützung bei der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung. Als gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und der Region Hannover verbindet es Aufgaben beider Träger unter einem Dach.
Das Jobcenter Langenhagen bewilligt und zahlt das Grundsicherungsgeld für erwerbsfähige Personen und deren Haushaltsangehörige, die den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Dazu kommen Leistungen für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Sozialleben. Wenn Sie bereits Leistungen beziehen und Änderungen in Ihrer Lebenssituation eingetreten sind – etwa ein Umzug, eine Änderung des Einkommens oder eine neue Haushaltskonstellation – sollten Sie dies unverzüglich mitteilen, weil die Leistungshöhe davon abhängt.
Neben der finanziellen Absicherung begleitet das Jobcenter Langenhagen Leistungsbeziehende auf dem Weg zurück in Beschäftigung. Das umfasst die gemeinsame Erstellung einer Eingliederungsvereinbarung beziehungsweise eines Kooperationsplans, die Vermittlung in Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Förderung durch spezifische Programme. Für Fragen zu Terminen oder dem aktuellen Stand Ihres Antrags erreichen Sie die Dienststelle telefonisch unter +49 511 6559-1000 oder über die Website unter www.jobcenter-region-hannover.de.
Das Jobcenter Langenhagen führt keine eigene Zuständigkeitsliste nach Postleitzahlen. Als Nebenstelle richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Regelungen des Hauptsitzes, des Jobcenter Region Hannover. Ob diese Nebenstelle für Ihren Wohnort zuständig ist, können Sie auf der Website des Jobcenter Region Hannover klären oder telefonisch erfragen. Sollten Sie versehentlich einen Antrag an einer nicht zuständigen Stelle einreichen, ist diese nach § 16 SGB I verpflichtet, den Antrag weiterzuleiten – Ihr ursprünglicher Antragstag bleibt dabei erhalten.