Das Jobcenter Wittmund ist die zuständige Stelle für Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und Eingliederungsleistungen nach dem SGB II im Landkreis Wittmund. Es hat seinen Sitz am Dohuser Weg 34 in 26409 Wittmund und wird als zugelassener kommunaler Träger ausschließlich vom Landkreis betrieben – ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit. Wenn Sie Leistungen beantragen oder Fragen zu Ihrer Arbeitsvermittlung haben, ist dieses Jobcenter Ihre zuständige Anlaufstelle.
Das Jobcenter Wittmund entscheidet über Anträge auf Grundsicherungsgeld, übernimmt Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und vermittelt Unterstützung bei der Jobsuche sowie beruflichen Eingliederungsmaßnahmen. Da der Landkreis Wittmund als Optionskommune eigenständig handelt, läuft die Antragstellung über die eigenen Kanäle des Jobcenters. Das Onlineportal jobcenter.digital der Bundesagentur für Arbeit steht hier nicht zur Verfügung – bitte wenden Sie sich direkt an das Jobcenter Wittmund, um zu erfahren, wie Sie Anträge und Unterlagen einreichen können. Onlinedienste der Bundesagentur wie die Jobbörse, BERUFENET oder die Weiterbildungssuche können Sie unabhängig davon weiterhin nutzen. Die Arbeitsuchendmeldung nehmen Sie wie gewohnt über die Agentur für Arbeit vor.
Aktuelle Öffnungszeiten liegen für das Jobcenter Wittmund derzeit nicht vor. Bitte erfragen Sie die Sprechzeiten direkt beim Jobcenter: telefonisch unter 04462 86-8400 oder über die offizielle Website des Landkreises Wittmund unter www.landkreis-wittmund.de. So stellen Sie sicher, dass Sie aktuelle und verbindliche Informationen erhalten, bevor Sie persönlich vorbeikommen.
Das Jobcenter Wittmund ist für acht Postleitzahlgebiete im Landkreis zuständig, die das gesamte Kreisgebiet abdecken: 26409, 26427, 26446, 26465, 26474, 26487, 26489 und 26556. Wenn Sie in einer dieser Postleitzahlen gemeldet sind und Grundsicherungsgeld beziehen oder beantragen möchten, ist dieses Jobcenter für Sie zuständig. Sollten Sie sich unsicher sein, ob eine andere Stelle zuständig ist: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, einen Antrag an die richtige Stelle weiterzuleiten, und der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.