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Das Jobcenter Roth ist eine gemeinsame Einrichtung des Landkreises Roth und der Bundesagentur für Arbeit mit Sitz in der Hilpoltsteiner Straße 30a in Roth. Es ist zuständig für die Gewährung von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) – also für Menschen, die erwerbsfähig sind, aber ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können. Auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit – etwa Beratung, Qualifizierung oder Vermittlung – gehören zu den Aufgaben dieser Dienststelle.

Wer kann sich hier melden?

Zuständig ist das Jobcenter Roth für erwerbsfähige Personen und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen. Dazu zählen unter anderem Personen, die Arbeit suchen und deren Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht, um den eigenen Bedarf und den ihrer Familie zu decken. Wer sich nicht sicher ist, ob das Jobcenter Roth oder eine andere Stelle – etwa die Agentur für Arbeit oder das Sozialamt – für den eigenen Fall zuständig ist, kann sich trotzdem hier melden: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Anträge an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Antragstag bleibt dabei erhalten.

Leistungen und Unterstützung

Das Jobcenter Roth erbringt sowohl finanzielle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als auch Leistungen, die die Aufnahme einer Beschäftigung unterstützen sollen. Dazu können Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung, Förderung der Arbeitsaufnahme oder die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung gehören. Für konkrete Fragen zu Ihrem Anliegen erreichen Sie die Dienststelle telefonisch unter +49 9171 8508-0.

Zuständigkeitsbereich

Das Jobcenter Roth ist für Personen zuständig, die in einem der folgenden Postleitzahlgebiete wohnen – sie entsprechen dem Großteil des Landkreises Roth sowie einzelnen angrenzenden Bereichen: 90530, 90584, 90596, 91126, 91154, 91161, 91166, 91171, 91174, 91177, 91180, 91183, 91186, 91187, 91189 und 92342.

Wussten Sie? Das Jobcenter Roth ist eine sogenannte gemeinsame Einrichtung: Landkreis und Bundesagentur für Arbeit betreiben es gemeinsam und tragen gemeinsam Verantwortung. Das bedeutet für Sie konkret: Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und finanzielle Grundsicherung kommen aus einer Hand – Sie müssen sich nicht an zwei verschiedene Behörden wenden, um beides zu beantragen.