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Das Jobcenter Landshut-Stadt ist eine gemeinsame Einrichtung der Stadt Landshut und der Bundesagentur für Arbeit. Es befindet sich in der Leinfelderstraße 6 in Landshut und ist zuständig für die Gewährung von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – also für Menschen, die erwerbsfähig sind, aber ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Termine und Erreichbarkeit

Das Jobcenter Landshut-Stadt hat keinen allgemeinen Publikumsverkehr. Eine persönliche Vorsprache ist ausschließlich mit vorherigem Termin möglich. Bitte nehmen Sie zunächst telefonisch Kontakt auf, bevor Sie die Dienststelle aufsuchen. Die Telefonnummer lautet: 0871 697-697.

Leistungen nach SGB II

Das Jobcenter ist Ihre Anlaufstelle, wenn Sie Grundsicherungsgeld beantragen oder bereits beziehen. Dazu gehören neben dem monatlichen Regelbedarf auch die Übernahme angemessener Wohnkosten sowie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Wenn Sie sich unsicher sind, ob das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit für Ihr Anliegen zuständig ist: Behörden sind nach § 16 SGB I gesetzlich verpflichtet, Ihren Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Tag, an dem Sie den Antrag stellen, bleibt dabei als Antragsdatum erhalten.

Zuständigkeitsbereich

Das Jobcenter Landshut-Stadt ist für Personen zuständig, die ihren Wohnsitz in einem der folgenden fünf Postleitzahlgebiete der Stadt Landshut haben: 84028, 84030, 84032, 84034 und 84036.

Wussten Sie? Das Jobcenter Landshut-Stadt ist eine sogenannte gemeinsame Einrichtung – das bedeutet, dass Stadt und Bundesagentur für Arbeit die Aufgaben gemeinsam wahrnehmen. Für Sie als Leistungsbeziehende hat das einen praktischen Vorteil: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit kommen aus einer Hand, ohne dass Sie sich an zwei verschiedene Behörden wenden müssen. Außerdem: Seit dem 1. Juli 2026 trägt das bisherige Bürgergeld den neuen Namen „Grundsicherungsgeld”. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Behörden auf Bescheiden übergangsweise noch die alte Bezeichnung „Bürgergeld” verwenden. Wenn Sie also einen Bescheid mit diesem Aufdruck erhalten, hat das keine inhaltliche Bedeutung – es handelt sich um dieselbe Leistung.