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Das Jobcenter Landkreis Rottal-Inn ist eine gemeinsame Einrichtung des Landkreises Rottal-Inn und der Bundesagentur für Arbeit mit Sitz in der Ringstraße 23 in Pfarrkirchen. Es ist zuständig für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, also das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) sowie damit verbundene Unterstützung bei der Jobsuche. Wenn Sie im Landkreis Rottal-Inn wohnen und nicht oder zu wenig erwerbstätig sind, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern, ist dieses Jobcenter Ihre zuständige Stelle.

Leistungen nach SGB II

Das Jobcenter Rottal-Inn entscheidet über Anträge auf Grundsicherungsgeld und prüft dabei sowohl die Hilfebedürftigkeit als auch die Erwerbsfähigkeit der antragstellenden Person. Neben dem monatlichen Grundsicherungsgeld können auch Kosten für Unterkunft und Heizung sowie einmalige Bedarfe übernommen werden. Zusätzlich vermittelt das Jobcenter Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, etwa Weiterbildungen, Bewerbungstraining oder geförderte Beschäftigung. Für alle diese Leistungen ist das Jobcenter in Pfarrkirchen zuständig — ein gesonderter Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit ist dafür nicht nötig.

Antrag stellen und Kontakt aufnehmen

Sie erreichen das Jobcenter Landkreis Rottal-Inn telefonisch unter +49 8561 982-369 sowie über die offizielle Website unter www.rottal-inn.de/jobcenter. Wenn Sie unsicher sind, ob das Jobcenter oder eine andere Stelle für Sie zuständig ist: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Anträge an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Zuständigkeitsbereich

Das Jobcenter Landkreis Rottal-Inn ist für Personen zuständig, die in einem der folgenden 28 Postleitzahlgebiete wohnen: 84140, 84307, 84323, 84326, 84329, 84332, 84333, 84335, 84337, 84339, 84347, 84359, 84364, 84367, 84371, 84375, 84378, 84381, 84384, 84385, 84387, 84389, 84552, 94137, 94140, 94166, 94424 und 94439.

Wussten Sie? Das Jobcenter Landkreis Rottal-Inn ist eine sogenannte gemeinsame Einrichtung: Landkreis und Bundesagentur für Arbeit betreiben es gemeinsam. Das bedeutet für Sie, dass Sie Leistungen nach SGB II — also das Grundsicherungsgeld — und Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung an einer einzigen Stelle beantragen und erhalten. Sie müssen sich nicht an zwei verschiedene Behörden wenden.
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